Betriebsprüfungen – auch Außenprüfungen genannt – durch die Finanzbehörden bereiten den meisten Unternehmern schon bei der Ankündigung Bauchschmerzen. Ein solcher Termin ist immer mit Anspannung und Stress verbunden.
Eine Betriebsprüfung erfolgt unter dem Grundgedanken, dass sichergestellt werden soll, dass ein Unternehmen, oder auch eine Privatperson, die jeweils maßgeblichen Steuern für das richtige Veranlagungsjahr, in richtiger Höhe gezahlt hat.
Erschien der Finanzbehörde die letzte Steuererklärung nicht plausibel, sind die erzielten Gewinne eines Unternehmens trotz einer wirtschaftlich stabilen Branche stark schwankend oder werden Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen oftmals zu spät eingereicht bzw. Steuernachzahlungen zu spät gezahlt, erweckt dies bei der Finanzbehörde den Verdacht, dass der Unternehmer seine Buchführung nicht im Griff hat und folglich seine Steuern nicht in richtiger Höhe zahlt.
Grund für eine Prüfung kann aber auch der Verdacht der Ermittlungsbehörden sein, dass eine Steuerstraftat vorliegt oder das Vorliegen sogenannter Kontrollmitteilungen.
Folglich erfolgt im Rahmen der Außenprüfung eine Gesamt-Kontrolle zu allen für den zu prüfenden Steuerpflichtigen maßgeblichen Steuerarten. Auch für Steuerarten, die das Unternehmen nicht unmittelbar betreffen, für die das Unternehmen jedoch verpflichtet ist, die Steuer für Dritte einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wie beispielsweise bei der Lohnsteuer. Für diese wird jedoch in der Regel eine selbständige Lohnsteuer-Außenprüfung angeordnet.
Die Häufigkeit dieser Außenprüfungen ist abhängig von der Größe des Unternehmens und auch der Betriebsart. Denn in bestimmten Branchen ist es weitaus einfacher steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht zu erklären, als in anderen Branchen bei denen die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen hauptsächlich oder ausschließlich bargeldlos erfolgt. So kann es dazu kommen, dass bestimmte Kleinbetriebe alle fünf Jahre und andere Kleinbetriebe einer bestimmten Branche jedoch nur alle 20 Jahre geprüft werden. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, wie häufig eine Betriebsprüfung stattfinden darf.
Eine Außenprüfung muss spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung angekündigt werden. Aus dieser Prüfungsanordnung muss der voraussichtliche taggenaue Prüfungsbeginn zu entnehmen sein. Der Betriebsprüfer darf seine Tätigkeit nicht vor dem bekannt gegebenen Prüfungsbeginn beginnen. Er hat jedoch die Möglichkeit, den Beginn der Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt als in der Prüfungsanordnung aufgeführt zu verschieben.
Wurde im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung ein auffallend hoher Vorsteuerabzug begehrt oder kommt es im Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuererklärung zu einer auffallend hohen Umsatzsteuererstattung, besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Finanzbehörde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet und durchführt. Auch diese bedarf der o.a. Vorankündigung.
Ist der Fall eingetreten, dass Sie eine Prüfungsanordnung von der Finanzverwaltung oder gar der Steuerfahndung erhalten haben oder ist die Betriebsprüfung bereits beendet und Sie mit dem Ergebnis der Prüfungsfeststellung unzufrieden, unterstützen wir Sie und/oder Ihren Steuerberater gern dabei die steuerlichen Sachverhalte aufzuklären und Sie bei den Gesprächen und Verhandlungen mit dem Finanzamt zu unterstützen.
Gerade bei bargeldintensiven Branchen, wie der Gastronomie oder kleinen Handelsbetrieben, kommt es oft zu einer Betriebsprüfung und einem ewigen Kampf in Bezug auf die ordnungsgemäße Kassenführung. Denn aus Erfahrungen weiß man, dass es keine Patentlösung gibt, wie man die Bareinnahmen und Barausgaben in der Kassenbuchführung rechtssicher dokumentieren kann. Erst recht wenn ein elektronisches Kassensystem geführt wird, werden seitens der Finanzbehörde jährlich neue und noch schärfere Anforderungen an das elektronische Kassensystem gestellt.
Findet der Betriebsprüfer im Rahmen seiner Prüfungen Fehler in der Kassenführung und stuft die Kassenführung dem Grunde nach als nicht ordnungsgemäß ein, geht der Betriebsprüfer regelmäßig davon aus, dass die Bareinnahmen nicht vollständig erfasst worden sind und es kommt zu Hinzuschätzungen von Bareinnahmen in oftmals erheblichen Höhen. Hierzu wertet der Betriebsprüfer die bekannten Daten des zu prüfenden Unternehmens (bspw. Verkaufspreise, Materialkosten, Fertigungslöhne etc.) aus, um durch Kalkulationen den Rohgewinn des Unternehmens zu ermitteln.
Da diese Nachkalkulationen oftmals sehr aufwendig sind und viele Faktoren, wie im Falle einer Kneipe Schankverluste, Flaschenbruch, Getränkediebstahl, Reinigungsverluste oder die Verluste aus dem täglichen Abzapfen von Getränken vor dem ersten Ausschank, nicht berücksichtigt werden, sind die seitens des Betriebsprüfers aufgestellten Kalkulationen häufig fehlerbehaftet.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die angewandte Kalkulationsmethode im Einzelfall überhaupt zu richtigen Ergebnissen führen kann. So wird im Gastronomiebetrieb meist von der Anwendung der sog. 30/70-Methode Gebrauch gemacht, bei der, vereinfacht gesagt, davon ausgegangen wird, dass in einem Restaurant das Verhältnis zwischen Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt, da jeder Gast durchschnittlich zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken zu sich nimmt und somit bestellt.
Daraufhin schätzt der Betriebsprüfer aus der Höhe seiner vorher (eventuell schon mit Fehlern behafteten) Getränkeumsatzkalkulation die Höhe der Speiseumsätze. Dass diese grobe Schätzung zu unrichtigen Ergebnissen führt, drängt sich dem jeweiligen Steuerpflichtigen auf. Denn nachvollziehbare Tatbestände wie Rezepturen der Speisen, verbrauchte oder verdorbene Lebensmittel werden nicht in die Schätzungen einbezogen.
Wurde Ihnen im Rahmen der Betriebsprüfung eine solche Kalkulation vorgelegt, ist es ratsam, diese einem Fachmann zur Überprüfung vorzulegen. Gerne können wir die Betriebsprüfungsfeststellungen und Berechnungen für Sie überprüfen.
Wir beraten Sie zu allen Fragen der Betriebsprüfung. Vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch.
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