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Unternehmen erben und vererben

Wer Inhaber oder Gesellschafter einer Firma ist, wird sich irgendwann mit seiner Nachfolge beschäftigen müssen – egal ob diese zu Lebzeiten oder nach dem Tode erfolgt. Dabei ist es ratsam, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen, denn es hat unter Umständen große steuerliche Auswirkungen auf die Erben, aber auch auf die Liquidität des Unternehmens.

Möchten Sie ein Unternehmen vererben, sollten Sie entsprechende Regelungen in einem Testament festhalten. Andernfalls greift die gesetzliche Erbfolge und das ist häufig nicht die beste Lösung für die Firma. Eine Übertragung der gesamten Firma ist jedoch auch schon vor dem Tod im Rahmen einer Schenkung möglich.

Eine Schenkung kann steuerlich durchaus interessant sein, aber auch Probleme mit sich bringen. Wird beispielsweise nur eines der Kinder als Nachfolger eingesetzt, steht den anderen kein finanzieller Ausgleich zu. Allerdings können Sie nach dem Tod des Erblassers ihren gesetzlichen Pflichtteil einfordern und der ist vom Unternehmensnachfolger möglicherweise aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Für die Firma kann das eine große Belastung darstellen. Und auch wenn Sie einen Erben für ungeeignet halten, sollten Sie vorsorgen und ihn beispielsweise abfinden und zu einem Erbverzicht bewegen.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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GmbH-Anteile vererben

Denkbar ist auch, lediglich Teile eines Unternehmens (z. B. bei einer GmbH) oder Aktien einer AG zu vererben. So sieht es § 15 Abs. 1 GmbHG bzw. § 55 Abs. 1, 68 AktG vor. Nach dem Tod eines Gesellschafters gehen seine Geschäftsanteile in den Nachlass über und damit auf seine Erben. Die Gesellschaft erlischt also nicht, sondern erhält lediglich neue Gesellschafter, die sich nach er Erbfolge richten.

Das Vererben von GmbH-Anteilen lässt sich nicht durch einen Gesellschaftervertrag ausschließen. Allerdings ist es uns als Anwälten möglich, die Satzung dahingehend zu gestalten, dass die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt wird. Dann kommen beispielsweise nur noch bestimmte Personen als Erben der Geschäftsanteile infrage. Ein nichtberechtigter Erbe muss den Anteil bzw. die Aktie abgeben und bekommt dafür unter Umständen eine Abfindung, wenn die Satzung dies so vorsieht. Rechtens ist das durch § 34 GmbHG bzw. § 237 AktG. Doch Achtung: Ist die Abfindung geringer als der geerbte Verkehrswert des GmbH-Anteils, handelt es sich um eine Schenkung in Höhe der Differenz – ein Fall für das Finanzamt.

Steuerrechtliche Beratung empfehlenswert

Denkbar ist auch eine Abtretung der Anteile, die vor allem aus steuerrechtlichen Gründen sinnvoll sein kann. Denn hier lauern einige Stolperfallen beim Erben von Geschäftsanteilen oder Aktien. Diese können durch ein Testament vermieden werden. Es empfiehlt sich jedoch dringend, einen darauf spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. Bei der Vererbung von GmbH-Anteilen drohen den Gesellschaftern zudem Einbußen beim Verlustabzug. Auch hierzu können Sie mit uns Kontakt aufnehmen und sich steuerrechtlichen Rat holen.

Wie sie sehen gibt es zahlreiche Fallstricke, wenn Sie ein Unternehmen vererben wollen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Sie und Ihre Erben, um die Nachfolge zu regeln.

Kontakt

Sie erreichen uns an den Standorten in

Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550

Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00

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