Professionelle Rechtsberatung

Steuern bei Unternehmenskauf bzw. -verkauf

Wer sein Unternehmen abtreten möchte, erzielt mit dem Verkauf in der Regel einen Gewinn. Diese sind als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu werten und daher sind für eine Unternehmensverkauf Steuern zu zahlen. Das gilt freilich auch für den Fall, das nur ein Teil der Firma veräußert wird. Der Gewinn errechnet sich dabei nach dieser Formel:

Verkaufspreis – Kosten der Veräußerung – Eigenkapital = Gewinn

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwälte und Berater

Das Team von Scheidt Kalthoff & Partner steht Ihnen im Steuerrecht zur Seite. Dieses Kompetenzteam hat sich auf das Steuerrecht spezialisiert und ist hier besonders erprobt. Profitieren Sie von unserer umfangreichen Erfahrung und unserem Teamwissen im Steuerrecht. Ihr persönlicher Ansprechpartner ist stets erreichbar und für Ihren Fall da.

Porträt eines Mannes mit Anzug und orangefarbener Krawatte, lächelnd in die Kamera.

MATHIAS SCHEIDT

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführender Partner
Porträt eines Mannes in einem Anzug mit roter Krawatte, der in die Kamera lächelt.

KARSTEN WEISS

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Portrait eines Mannes mit Anzug und roter Krawatte, der leicht lächelt.

TOBIAS KLÜMPER

Steuerberater
Rechtsanwalt
Dipl. Finanzwirt
Koop – Partnerrecht

Steuern bei Unternehmenskauf bzw. -verkauf

Unsere Beratungsschwerpunkte:

Der Gewinn oder Verlust durch einen Unternehmensverkauf spielt nur für die Einkommenssteuer eine Rolle, nicht aber für die Gewerbesteuer. Unter Umständen lässt sich die Einkommenssteuer reduzieren, denn der Staat gewährt in einigen Fällen Vergünstigungen, die für komplette und Teil- bzw. Anteilsverkäufe gleichermaßen gelten:

  • Wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet hat, sind 45.000 Euro des Gewinns steuerfrei. Dieser Vorteil steht ihm allerdings nur einmal im Leben zu.
  • Wenn der Unternehmer (amtlich bescheinigt) dauerhaft berufsunfähig ist, greift ebenfalls der Steuerfreibetrag in Höhe von 45.000 Euro.
  • Um eine zu hohe einmalige Steuerlast zu verhindern, wird die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte angewendet (§ 34 Abs EstG) und die Einnahme fiktiv auf fünf Jahre verteilt. Die jährliche Einkommenssteuer bezieht sich also auf ein Fünftel des Gewinns. Die Fünftelregelung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn sie günstiger ist als die normale Besteuerung.

Zudem besteht die Möglichkeit, bis maximal fünf Millionen Euro einen Antrag auf einen ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs EstG Abs. 3 gestellt werden. Dieser liegt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes. Ob und in welcher Höhe bei Ihrem Unternehmensverkauf Steuern anfallen, sollten Sie mit einem erfahrenen Steuerberater klären. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Unterschiedliche Regelungen für Steuern beim Unternehmensverkauf bzw. -kauf

Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens ist steuerlich zwischen Asset- und Share-Deal zu unterscheiden. Bei einem Share-Deal geht es um Beteiligungsrechte, etwa Aktien einer AG oder Geschäftsanteile einer GmbH. Die Vermögensgegenstände der Firma bleiben unberührt. Ein Share-Deal ist im Grunde nichts anderes als der Kauf von Rechten und Rechtsbeziehungen eines Unternehmens. Bei Personengesellschaften findet die Besteuerung von Asset-Deals Anwendung, bei denen Wirtschaftsgüter veräußert werden. Es geht also um Gegenstände wie Maschinen und Gebäude, aber auch um Rechte und immaterielle Vermögensgegenstände, Verträge, Verbindlichkeiten etc.

Naturgemäß wird der Käufer in beiden Fällen einen möglichst niedrigen Preis anstreben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Kaufpreis steuerlich abgeschrieben werden kann. Die erworbenen Anteile sind als Wirtschaftsgut und zu aktivieren bzw. fortzuschreiben. Abgeschrieben werden können Kapitalgesellschaftsanteile allerdings nicht. Es gibt jedoch Möglichkeiten wie das sogenannte Down-Stream-Merger-Modell, das bestimmte Optionen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme bietet. Wir beraten Sie dazu gern.

Share- und Asset-Deals aus steuerlicher Sicht

Steuerlich attraktiver für Verkäufer ist der Share-Deal, vor allem bei einer Kapitalgesellschaft, denn hier muss der Gewinn der Veräußerung nur mit rund 1,5 Prozent besteuert werden. Bei Personengesellschaften kommt das Teileinkünfteverfahren mit einer Besteuerung von 60 Prozent des Gewinns zum Tragen. Dieser wird dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen, was selbst beim Höchststeuersatz eine maximale Steuerbelastung von ca. 28 Prozent bedeutet.

Bei einem Asset-Deal sind die Steuersätze für den Verkäufer höher, für den Käufer hingegen nicht. Für ihn ist ein Share-Deal uninteressanter, weil er die Anteile nicht abschreiben kann. Anders beim Asset-Deal. Hier muss der Käufer den kompletten Kaufpreis inklusive Verbindlichkeiten bei der Bilanz berücksichtigen. Der Wert der Wirtschaftsgüter steigt und damit auch das steuerliche Abschreibungspotenzial. Liegt der Kaufpreis über dem Verkehrswert der Wirtschaftsgüter, wird die Differenz als Geschäftswert in der Bilanz des Käufers aktiviert und über 15 Jahre abgeschrieben.

Beim Kauf und Verkauf von Unternehmen gibt es jedoch zahlreiche steuerliche Ausnahmen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit wir Sie eingehend beraten können.

Mann mit dunklem Haar und Anzug, der in die Kamera schaut.Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

Mann mit dunklem Haar und Anzug, der in die Kamera schaut.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

Steuerrecht im Überblick

Glossar

Informieren Sie sich zu den zahlreichen Einzelthemen im Steuerrecht in einem Erstberatungsgespräch oder auch nachfolgend vorab in unserem Glossar:

Scheidt Kalthoff & Partner

Das unterscheidet uns

Bei uns erhalten Sie mehr als nur einen Anwalt für Ihren Fall – Sie profitieren von einem eingespielten Team von Experten. Zwar steht Ihnen ein fester Ansprechpartner als persönlicher Anwalt stets zur Seite, doch gleichzeitig wird Ihr Fall aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet, um die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. Unsere Stärke liegt in der Spezialisierung: Wir konzentrieren uns ausschließlich auf Erbrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Durch diese klare Fokussierung bieten wir Ihnen tiefgreifendes Know-how und maßgeschneiderte Lösungen in genau den Bereichen, die für Sie relevant sind.

Wir gehen auch neue Wege, wenn es um Ihren Erfolg geht. Mit innovativen Lösungen zur Prozessfinanzierung ermöglichen wir Ihnen, Ihre rechtlichen Anliegen ohne finanzielle Belastungen zu verfolgen – so können Sie sich voll und ganz auf Ihr Recht konzentrieren. Flexibilität und Erreichbarkeit sind uns ebenfalls wichtig: Dank unserer Videoberatung erhalten Sie professionelle Unterstützung, wo immer Sie sich gerade befinden. Einfach, ortsunabhängig und unkompliziert stehen wir an Ihrer Seite. Das macht uns aus – eine Kombination aus Fachkompetenz, Teamarbeit und modernen Ansätzen, die stets auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Unser Erbguide

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Mann mit grauem Anzug und gelber Krawatte lächelt in die Kamera.
Mann in Anzug und Krawatte lächelt in die Kamera, unscharfer Hintergrund sichtbar.

Was ist unser Erbguide?

Mit unserem Erbguide bieten wir Ihnen wertvolle Unterstützung für die Selbstinformation. Durch praxisnahe Checklisten, hilfreiche Fallbeispiele und den Erbquotenrechner erhalten Sie einen klaren Überblick. Informieren Sie sich schnell und unkompliziert.

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