Wer sein Unternehmen abtreten möchte, erzielt mit dem Verkauf in der Regel einen Gewinn. Diese sind als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu werten und daher sind für eine Unternehmensverkauf Steuern zu zahlen. Das gilt freilich auch für den Fall, das nur ein Teil der Firma veräußert wird. Der Gewinn errechnet sich dabei nach dieser Formel:
Verkaufspreis – Kosten der Veräußerung – Eigenkapital = Gewinn
Der Gewinn oder Verlust durch einen Unternehmensverkauf spielt nur für die Einkommenssteuer eine Rolle, nicht aber für die Gewerbesteuer. Unter Umständen lässt sich die Einkommenssteuer reduzieren, denn der Staat gewährt in einigen Fällen Vergünstigungen, die für komplette und Teil- bzw. Anteilsverkäufe gleichermaßen gelten:
Zudem besteht die Möglichkeit, bis maximal fünf Millionen Euro einen Antrag auf einen ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs EstG Abs. 3 gestellt werden. Dieser liegt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes. Ob und in welcher Höhe bei Ihrem Unternehmensverkauf Steuern anfallen, sollten Sie mit einem erfahrenen Steuerberater klären. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Unterschiedliche Regelungen für Steuern beim Unternehmensverkauf bzw. -kauf
Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens ist steuerlich zwischen Asset- und Share-Deal zu unterscheiden. Bei einem Share-Deal geht es um Beteiligungsrechte, etwa Aktien einer AG oder Geschäftsanteile einer GmbH. Die Vermögensgegenstände der Firma bleiben unberührt. Ein Share-Deal ist im Grunde nichts anderes als der Kauf von Rechten und Rechtsbeziehungen eines Unternehmens. Bei Personengesellschaften findet die Besteuerung von Asset-Deals Anwendung, bei denen Wirtschaftsgüter veräußert werden. Es geht also um Gegenstände wie Maschinen und Gebäude, aber auch um Rechte und immaterielle Vermögensgegenstände, Verträge, Verbindlichkeiten etc.
Naturgemäß wird der Käufer in beiden Fällen einen möglichst niedrigen Preis anstreben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Kaufpreis steuerlich abgeschrieben werden kann. Die erworbenen Anteile sind als Wirtschaftsgut und zu aktivieren bzw. fortzuschreiben. Abgeschrieben werden können Kapitalgesellschaftsanteile allerdings nicht. Es gibt jedoch Möglichkeiten wie das sogenannte Down-Stream-Merger-Modell, das bestimmte Optionen im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme bietet. Wir beraten Sie dazu gern.
Share- und Asset-Deals aus steuerlicher Sicht
Steuerlich attraktiver für Verkäufer ist der Share-Deal, vor allem bei einer Kapitalgesellschaft, denn hier muss der Gewinn der Veräußerung nur mit rund 1,5 Prozent besteuert werden. Bei Personengesellschaften kommt das Teileinkünfteverfahren mit einer Besteuerung von 60 Prozent des Gewinns zum Tragen. Dieser wird dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen, was selbst beim Höchststeuersatz eine maximale Steuerbelastung von ca. 28 Prozent bedeutet.
Bei einem Asset-Deal sind die Steuersätze für den Verkäufer höher, für den Käufer hingegen nicht. Für ihn ist ein Share-Deal uninteressanter, weil er die Anteile nicht abschreiben kann. Anders beim Asset-Deal. Hier muss der Käufer den kompletten Kaufpreis inklusive Verbindlichkeiten bei der Bilanz berücksichtigen. Der Wert der Wirtschaftsgüter steigt und damit auch das steuerliche Abschreibungspotenzial. Liegt der Kaufpreis über dem Verkehrswert der Wirtschaftsgüter, wird die Differenz als Geschäftswert in der Bilanz des Käufers aktiviert und über 15 Jahre abgeschrieben.
Beim Kauf und Verkauf von Unternehmen gibt es jedoch zahlreiche steuerliche Ausnahmen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit wir Sie eingehend beraten können.
Sie erreichen uns an den Standorten in
Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550
Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00
Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00
Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00
Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00
Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00
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