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Steuerhinterziehung – Verjährung

Wer sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, wird hoffen, von den Behörden nicht erwischt zu werden. Die Gefahr besteht jederzeit, doch es gibt gesetzliche Vorgaben für die Verjährung von Steuerhinterziehung. So droht unter Umständen keinerlei Verfolgung. Es gelten jedoch unterschiedliche Fristen in Hinblick auf Straf- und Steuerrecht, die Sie kennen sollten. Sind Sie sich unsicher, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von einer erfahrenen Steuerkanzlei beraten.

Verjährung im Strafrecht

370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sieht für die Verjährung von Steuerhinterziehung in strafrechtlicher Hinsicht eine Frist von fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt sie nach § 376 AO jedoch zehn Jahre. Dieser Zeitraum beginnt bei Veranlagungssteuern, wenn der entsprechende Steuerbescheid beim Empfänger eintrifft. Das betrifft Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

Bei Fälligkeitssteuern wie Kapitalertragssteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer hingegen gilt der Eingang der Anmeldung beim Finanzamt als Fristbeginn. Ausnahmen gibt es beispielsweise, wenn ursprünglich keine Steuererklärung abgegeben und vom Finanzamt kein Steuerbescheid erstellt wurde (auch keine Schätzung). Auch hier beraten wir Sie gerne zur Verjährung der Steuerhinterziehung.

Verjährung im Steuerrecht

Die steuerrechtlichen Konsequenzen bei einer Steuerhinterziehung sind eine Berichtigungserklärung und eine Nachzahlung plus sechs Prozent Zinsen p. a. Dabei legt §§ 169 ff. AO fest, wann die Verjährung einsetzt. Sie beträgt demnach zehn Jahre, solange es sich nicht um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt (fünf Jahre). Danach darf das Finanzamt den Steuerbescheid wegen hinterzogener Steuern nicht mehr korrigieren.

Die 10-Jahres-Frist beginnt am 31.12. des Kalenderjahres, in dem die falsche Steuererklärung eingereicht wurde. Je nach Abgabezeitpunkt – dieser kann beispielsweise bei Arbeitnehmern bis zu vier Jahre nach dem eigentlichen Steuerjahr liegen – verlängert sich diese Frist allerdings um den entsprechenden Zeitraum.

Im Steuerrecht gibt es darüber hinaus die Festsetzungs-, die Zahlungs- und die Strafverfolgungsverjährung. Die Fristen sind dabei genauso unterschiedlich wie Sinn und Zweck dieser Verjährungen. Ihre Berechnung ist kompliziert und vom Einzelfall abhängig – ein Fall für den Steuerberater.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Nicht nur bei der Verjährung einer Steuerhinterziehung, sondern auch bei den drohenden Konsequenzen muss zwischen Straf- und Steuerrecht unterschieden werden. Beim Strafrecht kann neben einer empfindlichen Geldbuße eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die bei besonders hohen Summen nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Sind Sie sich einer Steuerhinterziehung bewusst und die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen, sollten Sie nicht hoffen, dass die Behörden Sie nicht erwischen, sondern Kontakt mit uns aufnehmen. Durch eine Selbstanzeige kann das Strafmaß verringert werden.

Kontakt

Sie erreichen uns an den Standorten in

Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00

oder schreiben Sie uns unverbindlich unter Angabe Ihrer Telefonnummer:
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