Professionelle Rechtsberatung
Steuerhinterziehung – Verjährung
Wer sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, wird hoffen, von den Behörden nicht erwischt zu werden. Die Gefahr besteht jederzeit, doch es gibt gesetzliche Vorgaben für die Verjährung von Steuerhinterziehung. So droht unter Umständen keinerlei Verfolgung. Es gelten jedoch unterschiedliche Fristen in Hinblick auf Straf- und Steuerrecht, die Sie kennen sollten. Sind Sie sich unsicher, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von einer erfahrenen Steuerkanzlei beraten.
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwälte und Berater
Das Team von Scheidt Kalthoff & Partner steht Ihnen im Steuerstrafrecht zur Seite. Dieses Kompetenzteam hat sich auf das Steuerstrafrecht spezialisiert und ist hier besonders erprobt. Profitieren Sie von unserer umfangreichen Erfahrung und unserem Teamwissen im Steuerstrafrecht. Ihr persönlicher Ansprechpartner ist stets erreichbar und für Ihren Fall da.

MATHIAS SCHEIDT
Geschäftsführender Partner

KARSTEN WEISS

TOBIAS KLÜMPER
Rechtsanwalt
Dipl. Finanzwirt
Koop – Partnerrecht
Steuerhinterziehung – Verjährung
Unsere Beratungsschwerpunkte:
Verjährung im Strafrecht
370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sieht für die Verjährung von Steuerhinterziehung in strafrechtlicher Hinsicht eine Frist von fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt sie nach § 376 AO jedoch zehn Jahre. Dieser Zeitraum beginnt bei Veranlagungssteuern, wenn der entsprechende Steuerbescheid beim Empfänger eintrifft. Das betrifft Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Bei Fälligkeitssteuern wie Kapitalertragssteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer hingegen gilt der Eingang der Anmeldung beim Finanzamt als Fristbeginn. Ausnahmen gibt es beispielsweise, wenn ursprünglich keine Steuererklärung abgegeben und vom Finanzamt kein Steuerbescheid erstellt wurde (auch keine Schätzung). Auch hier beraten wir Sie gerne zur Verjährung der Steuerhinterziehung.
Verjährung im Steuerrecht
Die steuerrechtlichen Konsequenzen bei einer Steuerhinterziehung sind eine Berichtigungserklärung und eine Nachzahlung plus sechs Prozent Zinsen p. a. Dabei legt §§ 169 ff. AO fest, wann die Verjährung einsetzt. Sie beträgt demnach zehn Jahre, solange es sich nicht um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelt (fünf Jahre). Danach darf das Finanzamt den Steuerbescheid wegen hinterzogener Steuern nicht mehr korrigieren.
Die 10-Jahres-Frist beginnt am 31.12. des Kalenderjahres, in dem die falsche Steuererklärung eingereicht wurde. Je nach Abgabezeitpunkt – dieser kann beispielsweise bei Arbeitnehmern bis zu vier Jahre nach dem eigentlichen Steuerjahr liegen – verlängert sich diese Frist allerdings um den entsprechenden Zeitraum.
Im Steuerrecht gibt es darüber hinaus die Festsetzungs-, die Zahlungs- und die Strafverfolgungsverjährung. Die Fristen sind dabei genauso unterschiedlich wie Sinn und Zweck dieser Verjährungen. Ihre Berechnung ist kompliziert und vom Einzelfall abhängig – ein Fall für den Steuerberater.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Nicht nur bei der Verjährung einer Steuerhinterziehung, sondern auch bei den drohenden Konsequenzen muss zwischen Straf- und Steuerrecht unterschieden werden. Beim Strafrecht kann neben einer empfindlichen Geldbuße eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die bei besonders hohen Summen nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Sind Sie sich einer Steuerhinterziehung bewusst und die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen, sollten Sie nicht hoffen, dass die Behörden Sie nicht erwischen, sondern Kontakt mit uns aufnehmen. Durch eine Selbstanzeige kann das Strafmaß verringert werden.
Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
Steuerstrafrecht im Überblick
Glossar
Informieren Sie sich zu den zahlreichen Einzelthemen im Steuerstrafrecht in einem Erstberatungsgespräch oder auch nachfolgend vorab in unserem Glossar:
Scheidt Kalthoff & Partner
Das unterscheidet uns
Bei uns erhalten Sie mehr als nur einen Anwalt für Ihren Fall – Sie profitieren von einem eingespielten Team von Experten. Zwar steht Ihnen ein fester Ansprechpartner als persönlicher Anwalt stets zur Seite, doch gleichzeitig wird Ihr Fall aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet, um die bestmögliche Lösung für Sie zu finden. Unsere Stärke liegt in der Spezialisierung: Wir konzentrieren uns ausschließlich auf Erbrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Durch diese klare Fokussierung bieten wir Ihnen tiefgreifendes Know-how und maßgeschneiderte Lösungen in genau den Bereichen, die für Sie relevant sind.
Wir gehen auch neue Wege, wenn es um Ihren Erfolg geht. Mit innovativen Lösungen zur Prozessfinanzierung ermöglichen wir Ihnen, Ihre rechtlichen Anliegen ohne finanzielle Belastungen zu verfolgen – so können Sie sich voll und ganz auf Ihr Recht konzentrieren. Flexibilität und Erreichbarkeit sind uns ebenfalls wichtig: Dank unserer Videoberatung erhalten Sie professionelle Unterstützung, wo immer Sie sich gerade befinden. Einfach, ortsunabhängig und unkompliziert stehen wir an Ihrer Seite. Das macht uns aus – eine Kombination aus Fachkompetenz, Teamarbeit und modernen Ansätzen, die stets auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
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