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Steuer-Verjährungsfristen

Bei den Steuern ist es wie bei vielen Dingen im Leben – irgendwann werden sie zu den Akten gelegt. Je nach Situation ist es des einen Freud und des anderen Leid. Wer eine Steuererstattung vom Finanzamt erwarten kann, wird nicht begeistert sein, wenn die Ansprüche verjährt sind. Im umgekehrten Fall können aber auch die Behörden nach einer gewissen Zeit keine Steuern mehr einfordern oder Steuerbescheide korrigieren, auch wenn ein Steuerbescheid in der Regel vorläufig ist. Nach einer gesetzlich festgelegten Frist hat der Staat schlichtweg keine Handhabe mehr gegen Steuerschuldner.

Bei den geltenden Verjährungsfristen im Steuerrecht muss zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden werden.

Festsetzungsverjährung

Für die Festsetzung einer Besteuerungsgrundlage, der Steuermessbeträge und der steuerlichen Nebenleistungen gilt eine Frist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)), außer bei Verbrauchssteuern (ein Jahr) sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (drei Jahre).

Nach Ablauf dieser Frist ist es nicht mehr möglich, eine Steuererklärung abzugeben. Gleichzeitig kann das Finanzamt aber auch keinen Steuerbescheid mehr erlassen oder ändern. Eine Ausnahme besteht bei leichtfertigen Steuerkürzungen, einer milden Form der Steuerhinterziehung. Dann verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf fünf Jahre, bei schwerwiegenderen Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre.

Die Steuer-Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Steuererklärung einreichen. Wer für ein Jahr keine Steuererklärung abgibt, auch wenn er dazu verpflichtet ist, beginnt die Festsetzungsverjährung erst drei Jahre nach Ende dieses Kalenderjahrs.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Zahlungsverjährung

Die Zahlungsverjährung beträgt nach § 228 AO fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Zahlung zu leisten ist. Müsste der Steuerschuldner zu viel erstattete Steuern zurückzahlen und die Zahlungsverjährung ist bereits abgelaufen, ist diese Verpflichtung nichtig. Allerdings kann sich die fünfjährige Zahlungsverjährung auch verlängern, wenn sie in den letzten sechs Monaten dieser Frist gehemmt wird, etwa durch eine Betriebsprüfung. Die Hemmung selbst kann maximal sechs Monate dauern, aber auch kürzer sein. Die Verjährungsfrist wird dann um den Zeitraum der Hemmung ausgeweitet.

Die Frist kann aber nicht nur gehemmt, sondern auch unterbrochen werden, etwa bei Insolvenzanmeldung, Mahnung oder Stundung, Vollstreckungen oder wenn der Wohnsitz des Steuerpflichtigen zunächst ermittelt werden muss. Nach dem Jahr, in dem die Zahlungsverjährung unterbrochen wurde, wird die Frist neu gestartet.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Steuerschulden oder -ansprüche bereits verjährt sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gern beraten für Sie zu den für Ihren Fall geltenden Steuer-Verjährungsfristen.

Kontakt

Sie erreichen uns an den Standorten in

Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

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