Wenn steuerpflichtige Umsätze nicht korrekt bei den Finanzbehörden angemeldet und Vorsteuer unberechtigt angesetzt wird, handelt es sich dabei genauso um Umsatzsteuersteuerhinterziehung wie für den Fall, dass Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -erklärung einreichen, obwohl Sie nach § 18 UStG dazu verpflichtet sind. Demnach muss die Anmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums vierteljährlich oder monatlich an das Finanzamt zu übermittelt und die entsprechende Steuer entrichtet werden. Zwar gibt es Ausnahmen, etwa bei geringen Umsätzen im vorangegangenen Jahr, doch das betrifft nur einen kleinen Teil der Unternehmer. Neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 31. Juli die Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr einzureichen. Nur durch einen Steuerberater kann diese Frist auf den 28. bzw. 29. Februar des übernächsten Kalenderjahres verlängert werden.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Beim Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung spielt keine Rolle, ob Umsätze vorsätzlich oder unbewusst verschwiegen oder falsch, meist zu niedrig, besteuert werden. Eine Umsatzsteuerhinterziehung liegt auch vor bei Scheinrechnungen und anderweitigen gefälschten Belegen, bei denen die Vorsteuer geltend gemacht wird. Sobald Sie sich durch Ihr Tun oder Unterlassen einen Steuervorteil verschaffen, machen Sie sich strafbar. Anders verhält es sich, wenn die Umsätze zwar beim Finanzamt fristgerecht gemeldet, aber die Umsatzsteuer nicht bezahlt wurde. Hierbei handelt es sich nicht um Steuerhinterziehung, sondern möglicherweise um eine Ordnungswidrigkeit nach § 26b UstG oder eine Straftat nach § 26c UStG.
Wie bei jeder anderen Steuerhinterziehung droht auch hier ein Ermittlungsverfahren. Schließlich entgehen dem Staat wichtige Einnahmen – die Umsatzsteuer macht knapp ein Drittel des gesamten Steueraufkommens aus. Entsprechend wachsam sind die Behörden. Sollten Sie bereits von einem Verfahren betroffen sein, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Gemeinsam gehen wir die Möglichkeiten durch, strafmildernd aus dieser Sache herauszukommen. Doch auch wenn die Behörden das Vergehen noch nicht aufgedeckt haben, sollten Sie sich an uns wenden. Durch eine strafmildernde Selbstanzeige und eine Berichtigungserklärung können Sie unangenehme rechtliche Konsequenzen für die Umsatzsteuerhinterziehung verhindern.
Strafen für Umsatzsteuerhinterziehung
Je schwerwiegender das Ausmaß der Steuerhinterziehung ist, desto höher kann das Strafmaß ausfallen. Ihr Verhalten spielt dabei ebenso eine Rolle wie die Summe der hinterzogenen Steuern. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen festgelegt, die sich wiederum an der finanziellen Situation des Steuersünders bemisst.
Ab 100.000 Euro Steuerschuld kann also eine Freiheitsstrafe verhängt werden, in besonders schweren Fällen (ab eine Million Euro) sogar ohne Bewährung.
Strafmildernde Selbstanzeige erwägen
Solange noch keine Betriebsprüfung durchgeführt wurde und demnach kein Ermittlungsverfahren läuft, kann strafbefreiende Selbstanzeige für mildernde Umstände sorgen. Dafür berichtigen Sie die Steuererklärung, damit die tatsächliche Steuerlast vom Finanzamt ermittelt werden kann. Diese muss dann innerhalb einer bestimmten Frist nachgezahlt werden.
Sind Sie sich einer Umsatzsteuerhinterziehung bewusst, sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen. Durch eine Berichtigungserklärung und eine Selbstanzeige kann eine Strafe verhindert werden. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.
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Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 97 65 77 16
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