Schätzungen zufolge belaufen sich die durch Schwarzarbeit verursachten wirtschaftlichen Schäden in Deutschland auf mehr als 300 Millionen Euro pro Jahr. Konkrete statistische Daten gibt es dazu jedoch nicht und so ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Summe noch um einiges höher ist. Schwarzarbeit stellt einen Sozialversicherungsbetrug dar und viele Unternehmen unterschätzen das Strafmaß im Falle einer Tatentdeckung durch die Behörden.
Doch weil Schwarzarbeit erst nach 30 Jahren verjährt und die Lohnnachzahlung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt, ist das Risiko eines existenziellen Ruins nicht unerheblich. Neben unterschlagenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen wird auch die hinterzogene Einkommenssteuer beim Arbeitgeber von den Behörden eingefordert.
Vorliegende Tatmehrheit
Durch die zunehmende Zahl der Ermittlungsverfahren steigt auch die Gefahr für betroffene Firmen, dass illegale Beschäftigungsverhältnisse aufgedeckt werden. Der Unternehmer macht sich dabei in zweierlei Hinsicht strafbar: Er hat Lohnsteuer hinterzogen und Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten. Beide Tatbestände werden separat betrachtet.
Wird die Lohnsteuer dem Finanzamt nicht bis zum 10. Tag des Folgemonats vollständig gemeldet, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 380 Abgabenordnung. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist bereits das Nichtzahlen eine Straftat nach § 266a Abs. 1 StGB. Es reicht nicht aus, die Arbeitnehmerbeiträge lediglich an die Behörden zu übermitteln, wenn sie jedoch nicht gezahlt werden. Gleiches gilt für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Schwarzarbeit aus Arbeitnehmersicht
In der Regel geraten die Arbeitgeber ins Visier der Zollfahndung, wenn es um die Aufdeckung von Schwarzarbeit geht. Als Arbeitnehmer machen Sie sich nur dann strafbar, wenn Sie aktiv mitwirken und Ihre Arbeitspapiere nicht abgegeben haben. Dann handelt es sich um Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Bei einer Selbstanzeige drohen Arbeitnehmern in der Regel keine schwerwiegenden Konsequenzen. Wer schwarz arbeitet und eigentlich Sozialleistungen bezieht, muss diese allerdings zurückzahlen.
Auch die Beschäftigung einer nicht gemeldeten Putzhilfe oder über eine Gefälligkeit hinausgehende Arbeiten bei Freunden, die ein Haus bauen, fallen unter Schwarzarbeit. Kommt es zu einer Anzeige durch Nachbarn, denen das ein Dorn im Auge ist, werden die Behörden aktiv. Allerdings müssen Sie bei Schwarzarbeit im Minijob-Umfang nicht mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen. Sie gelten als „leichtfertige Steuerverkürzung“ und sind damit eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße verhängt wird.
Strafmaß für Schwarzarbeit
Bei Arbeitgebern, die sich der Schwarzarbeit schuldig gemacht haben, sind die Behörden strenger. Nach dem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens wird der durch die Straftat entstandene Schaden berechnet und daraufhin die Geldstrafe für die Schwarzarbeit. Es basiert maßgeblich auf der Höhe der hinterzogenen Lohnsteuer und den nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und damit auf dem Bruttoarbeitsentgelt, selbst wenn eine Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. In besonders schweren Fällen oder wenn Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden, droht zudem eine Freiheitsstrafe für den Unternehmer.
Haben Sie als Arbeitnehmer schwarzgearbeitet oder wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Sie als Unternehmer eingeleitet? Dann sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wie bei anderen Formen der Steuerhinterziehung kann auch bei Schwarzarbeit eine Selbstanzeige strafmildernd wirken. Hierfür sollten Sie jedoch einen erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht konsultieren. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Sie erreichen uns an den Standorten in
Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550
Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00
Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00
Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00
Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00
Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen