Nicht nur Gewerbetreibende und Unternehmer müssen Steuern auf Verkäufe zahlen. Auch private Veräußerungsgeschäfte unterliegen unter Umständen der Einkommenssteuer. Die kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung abgestoßen werden soll, was gerade in Zeiten von niedrigen Zinsen und boomenden Immobilienmärkten keine Seltenheit ist. Viele Hausbesitzer wittern ein Geschäft und wissen nicht, dass ein Privatverkauf dem Finanzamt zu melden ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. In welchen Fällen das Einkommenssteuergesetz (EstG) bei privaten Veräußerungsgeschäften von Interesse ist, wollen wir Ihnen nachfolgend erläutern.
Zunächst stellt sich die Frage, was unter den Begriff „private Veräußerungsgeschäfte“ fällt. Das sind im Wesentlichen:
Privatverkauf von Immobilien
Wer ein Grundstück oder eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkaufen will, ist für diesen Verkauf steuerpflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob Haus bzw. Wohnung als Spekulationsobjekt angeschafft wurden und ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht. Entscheidend ist allein die 10-Jahres-Frist. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, beispielsweise wenn Sie die Immobilie über die gesamte Zeit oder einen bestimmten Zeitraum genutzt haben. Bei geerbten Immobilien zählt für die 10-Jahres-Frist übrigens der Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser, sodass hier die Steuerpflicht für den Erben möglicherweise entfällt.
Kompliziert wird es bei einer Scheidung. Gehört die Immobilie nur einem der Eheleute, der bei einer Trennung vor Ablauf der zehnjährigen Frist auszieht und das Haus dem Partner unentgeltlich überlässt, handelt es sich um ein zu versteuerndes Veräußerungsgeschäft, wenn die Immobilie vor Ablauf der zehn Jahre verkauft wird. Denn durch seinen Auszug nutzt der Immobilienbesitzer sein Eigentum nicht mehr selbst. Doch auch hier kann die Steuer entfallen, wenn ein Kind darin wohnt, für das der Eigentümer Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommt.
Wir beraten Sie gern, ob in Ihrem individuellen Fall eine Steuerpflicht besteht. Darüber hinaus errechnen wir Ihnen gern die Höhe der Steuer, was insbesondere dann komplizierter wird, wenn auf einem erworbenen Grundstück später ein Haus erbaut wird.
Veräußerung von Wertgegenständen
Immobilien machen sicher einen großen Teil der von der Spekulationssteuer betroffenen Verkäufe aus, aber auch andere Wirtschaftsgüter können davon betroffen sein, etwa Oldtimer, Goldbarren und Kunstgegenstände. Hierfür beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr, die sich auf zehn Jahre verlängert, wenn mit dem Wirtschaftsgut Einkünfte erzielt werden. Nicht zu versteuern sind hingegen Möbel oder andere Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
Die dritte Art steuerbarer Veräußerungsgeschäfte von Privatpersonen sind sogenannte Leerverkäufe. Sie betreffen Wirtschaftsgüter, die bereits wieder verkauft werden, bevor sie erworben wurden. Hiervon sind in erster Linie hochspekulative Finanzgeschäfte betroffen. Für Leerverkäufe gibt es keine Frist – die Gewinne sind immer zu versteuern.
Spekulationssteuer für Gewinne ab 600 Euro – auch auf Ebay
Die Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften liegt bei 600 Euro. Beträgt der Gewinn also weniger als 600 Euro, entfällt die Spekulationssteuer. Übersteigt er 599,99 Euro, muss allerdings die gesamte Summe ab dem ersten Euro versteuert werden und nicht nur die Differenz aus Kauf- und Verkaufspreis. Das ist der Unterschied zu einem Freibetrag. Diese Limitierung gilt übrigens auch bei privaten Verkäufen auf Ebay. Es spricht nichts dagegen, auf der Auktionsplattform hin und wieder etwas privat zu veräußern, doch auch hier darf der Gewinn die jährliche Freigrenze nicht übersteigen, wenn er steuerfrei bleiben soll. Und da Internetplattformen wie Ebay dazu verpflichtet sind, mit der Steuerfahndung zu kooperieren, bleiben derlei Geschäfte auch nicht unentdeckt.
Nun sind private Veräußerungsgeschäfte nicht immer Gewinne. Auch Verluste können in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sie nur mit Gewinnen aus Privatverkäufen verrechnet werden können und nicht etwa mit dem Einkommen als Arbeitnehmer oder Mieteinnahmen. Sind solche Gewinne nicht zu verzeichnen, wird der Verlust ins nächste Jahr übertragen, um dort verrechnet zu werden. Ist auch das nicht möglich, ergibt sich ein Verlustvortrag. Ein Verlustrücktrag hingegen beschränkt sich immer nur auf das Vorjahr.
Wie sie gibt es bei privaten Veräußerungsgeschäften zahlreiche Fallstricke. Bei Fragen, wie sie den Privatverkauf dem Finanzamt korrekt mitteilen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie in allen Belangen rund um dieses Thema.
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