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Information Betriebsprüfung

Betriebsprüfungen – auch Außenprüfungen genannt – durch die Finanzbehörden bereiten den meisten Unternehmen schon bei der Ankündigung Bauchschmerzen. Ein solcher Termin ist immer mit Anspannung und Stress verbunden. Er findet in der Regel während der Geschäftszeiten statt und ist mit Rechten und Pflichten für den Steuerpflichtigen verbunden.

Die Gründe für eine Betriebsprüfung, die mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden muss, sind vielfältig. So kann den Behörden die letzte Steuererklärung nicht plausibel erschienen sein oder es gab erhebliche Steuernachzahlungen. Auch stark schwankende Gewinne oder regelmäßig zu spät erfolgte Zahlungen sind auffällig und können den Eindruck erwecken, der Unternehmer habe seine Buchführung nicht im Griff.

Ankündigung einer Außenprüfung

Selbst wer seine Steuern immer fristgerecht und nach besten Wissen und Gewissen gezahlt hat, fürchtet Nachzahlungen und Schätzungen, weil Unterlagen fehlen könnten oder etwas nicht bedacht wurde, denn kaum ein Unternehmer überblickt und kennt alle steuerlich relevanten Gesetze. Eine Betriebsprüfung kann sich übrigens schon viel früher ankündigen als mit der eigentlichen Anmeldung. Steht unter dem Steuerbescheid der Satz „Der Bescheid ist nach § 164 AO vorläufig“ oder „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“, ist das ein Hinweis auf eine bevorstehende Außenprüfung in den Geschäftsräumen des Unternehmens.

Die Finanzbeamten können sich bei einer Betriebsprüfung unterschiedlicher Methoden bedienen. Bei einer Kassenbuchführung, die vor allem bei Gastronomen angewendet wird, wird der tatsächliche Kassenstand mit dem buchhalterischen Bestand abgeglichen. Ist das Ergebnis dieser Kassensturzfähigkeit positiv, gehen die Behörden von einer ordnungsgemäßen Buchführung aus. Im umgekehrten Fall droht eine Gewinnhinzuschätzung, die hinterfragt werden sollte. Weitere Prüfungsmethoden sind die Einnahmenprüfung, äußerer und innerer Betriebsvergleich, Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung, Nachkalkulation, Zeitreihenvergleich, Chi²-Test sowie Benford’s Law.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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Je größer das Unternehmen, desto wahrscheinlicher sind Prüfungen

Wie oft eine Betriebsprüfung stattfindet, ist gesetzlich nur für große Unternehmen geregelt, die jährlich geprüft werden müssen. Für klein- und mittelständische Firmen gibt es solche rechtlichen Vorgaben nicht, allerdings gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn Sie der Meinung sind, zu oft geprüft zu werden, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Häufige Betriebsprüfungen sind unangenehm, weil sie den Firmenalltag beeinträchtigen und in der Regel einen Steuerberater erfordern, der die Prüfung begleitet. Es empfiehlt sich, mehrere Jahre in einer Prüfung zusammen zu fassen, um rechtliche Fragestellungen nicht in jedem Jahr erneut mit den Behörden klären zu müssen.

Eine Betriebsprüfung besteht aus vier Phasen, die durch die Betriebsprüfungsanordnung geregelt sind: Nach einer Anfangsbesprechung findet die eigentliche Prüfung statt. Nach Auswertung der Daten folgen Schlussbesprechung und Prüfungsbericht, den Sie von einem Steuerberater kontrollieren lassen sollten. Hier ergeben sich oft Anhaltspunkte für eine Anfechtung.

Einen Vergleich anstreben

Bei umstrittenen Sachverhalten ist es ratsam, während der Betriebsprüfung „tatsächliche Verständigung“ mit den Finanzbehörden anzustreben, bei der gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht wird. Solch ein – für beide Seiten bindender – Vergleich kann unter Umständen erstrebenswerter sein als die Risiken, die eine Fortsetzung der Betriebsprüfung birgt. Die Ergebnisse der tatsächlichen Verständigung haben meist auch nach Abschluss der Prüfung Bestand. Allerdings kann in diesem Fall kein Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben werden. Lassen Sie sich daher von uns beraten, bevor Sie einen solchen Vergleich unterschreiben.

Für den Fall der noch nicht von den Behörden bemerkten Steuerhinterziehung sollten Sie ebenfalls Kontakt mit uns aufnehmen. Durch eine Nacherklärung oder eine korrekte Selbstanzeige können Sie Schlimmeres abwenden. Gerne beraten wir Sie auch zu diesem Thema.

Kontakt

Sie erreichen uns an den Standorten in

Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00

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