Scheidt Kalthoff & Partner bietet im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A eine praxisorientierte und steuerlich optimierte Beratung und Vertretung. Diese richtet sich auf die Begleitung einer Gründung, der Auflösung oder auch auf Streit in der Gesellschaft. Zudem beraten wir Sie bei der Übertragung von Unternehmen unter Berücksichtigung einer steuerlichen und erbrechtlichen Gesamtbetrachtung, unabhängig von einem Verkauf oder einer Nachfolge.
Wir sind dabei sowohl in klassischen M&A-Bereichen tätig, als auch bei kapitalmarktorientierten Projekten sowie bei Immobilientransaktionen und bei der Nachfolgeplanung.
Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um Ihre Gesellschaft:
Als Schnittstelle zwischen Erb- und Steuerrecht fordert das Gesellschaftsrecht gerade einen interdisziplinären Ansatz, dem Scheidt Kalthoff & Partner folgt.
Gesellschaftsformen:
Die Gesellschaftsform beschreibt die Rechtsform, unter der ein Unternehmen gegründet und geführt wird. Unterschieden wird im Wesentlichen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Der bedeutendste Unterschied ist hierbei der Haftungsumfang. Bei einer Personengesellschaft verbleibt es zumeist bei einer persönlichen unbeschränkten Haftung der einzelnen Gesellschafter. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen kann die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, sie gilt als eigene juristische Person.
Personengesellschaften:
Kapitalgesellschaften:
Scheidt Kalthoff & Partner hat sich insbesondere auf die rechtliche Beratung zu allen Fragen rund um die GbR, die GmbH sowie die OHG spezialisiert.
Wir beraten Sie gerne dahingehend, welche Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen die richtige Wahl ist.
Nachfolgend möchten wir Sie daher über unsere Beratungsschwerpunkte im Bereich der Gesellschaftsgründung informieren:
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts:
Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist es erforderlich, den gemeinsamen Zweck zu formulieren und die notwendigen Rahmenbedingungen festzuhalten. Rein rechtlich genügt ein mündlicher Gesellschaftsvertrag. Um spätere Streitigkeiten zu verhindern, ist von diesem Vorgehen dringend abzuraten. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der genauen Formulierungen und setzen den Gesellschaftsvertrag gerne für Sie und Ihre Mitgesellschafter auf, um Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit zu gewähren.
Im Anschluss muss die GbR angemeldet werden, je nach Zweck bei dem zuständigen Gewerbeamt und / oder bei dem zuständigen Finanzamt.
Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung:
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gestaltet sich etwas komplexer, als die Gründung einer GbR. Zunächst muss auch hierbei ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden. Gemäß der gesetzlichen Vorgaben, muss der notwendige Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH folgende Angaben enthalten: Name der Gesellschaft, Gegenstand der Gesellschaft, Sitz, Angaben zu den Gesellschaftern, Beteiligungsverhältnisse und Angabe der Geschäftsführung. Der vorgesehene Gesellschaftsvertrag und das Gründungsprotokoll bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar fertigt auch die erforderlichen Unterlagen zur Einreichung bei dem Handelsregister an.
Mit der Beurkundung entsteht bereits eine handlungsfähige Gründungsgesellschaft, die sog. „GmbH i. Gr.“.
Im Anschluss muss die GmbH angemeldet werden, je nach Zweck bei dem zuständigen Gewerbeamt und / oder bei dem zuständigen Finanzamt.
Im Rahmen einer bestehenden Gesellschaft ist die Thematik der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft von großer Bedeutung:
Die Geschäftsführung einer Gesellschaft betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis, während die Vertretung der Gesellschaft das Außenverhältnis meint.
Geschäftsführung und Vertretung innerhalb einer GbR:
Das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung obliegt im Rahmen einer GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich. Grundsätzlich sind daher die Gesellschafter einer GbR nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt. Gleiches ist gesetzlich für die Vertretung der Gesellschaft angeordnet. Auch hierbei gilt, dass alle Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
Aus Gründen der Praktikabilität ist es jedoch ratsam, die Geschäftsführung und die Vertretung gesellschaftsvertraglich auf einen oder mehrere Gesellschafter unter Ausschluss der anderen zu übertragen, mithin einen Geschäftsführer zu bestimmen.
Der Geschäftsführer einer GbR:
Der Geschäftsführer einer GbR ist für die Leitung und Führung der Gesellschaft sowie die Vertretung nach außen verantwortlich. Er wird grundsätzlich von den Gesellschaftern bestellt und ist einzelgeschäftsführungsbefugt und einzelvertretungsberechtigt. Die genauen Bestimmungen können und sollten sich im Gesellschaftsvertrag wiederfinden.
Geschäftsführung und Vertretung einer GmbH:
Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Anzahl der Geschäftsführer bestimmt der Gesellschaftsvertrag oder -mangels entsprechender Regelung- die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Geschäftsführer hat eine Doppelstellung inne. Zum einen ist er der gesetzliche Vertreter und damit ein Organ der Gesellschaft, zugleich ist er aber auch Angestellter der Gesellschaft. Die GmbH wird durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis kann nach außen nicht beschränkt werden, die Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft abschließt, sind daher für die GmbH verbindlich. Dagegen kann im Verhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer festgelegt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Überschreitet er im Innenverhältnis sodann seine Kompetenzen, kann er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen.
Geschäftsführung und Vertretung einer OHG:
Die Geschäftsführung und Vertretung der OHG erfolgt grundsätzlich durch die Gesellschafter als Organe, wobei auch eine Bevollmächtigung eines Nichtgesellschafters, insbesondere eines Prokuristen, möglich ist.
Bei einer OHG ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Das bedeutet, jeder Gesellschafter kann ohne die Mitwirkung eines anderen Gesellschafters wirksam im Namen der OHG handeln. Ausgeschlossen von der Einzelvertretungsbefugnis sind jedoch Grundlagengeschäfte, welche das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen: Änderung der Firma, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Übertragung des gesamten Gesellschaftervermögens auf Dritte u.a.
Im Rahmen des Gesellschaftervertrages kann jedoch die gesetzlich normierte Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters abbedungen werden und eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Die getroffene Vereinbarung ist im Handelsregister einzutragen.
Bei einer Zusammenschließung mehrerer Gesellschafter tritt leider häufig folgendes ein:
Der Gesellschafterstreit:
Kauf und Verkauf von Gesellschaften
Sie überlegen eine GbR oder eine GmbH zu kaufen oder zu verkaufen?
Wir beraten und begleiten Sie von der Planung bis zum Vollzug!
Kauf und Verkauf einer GbR:
Der Kauf einer GbR ist nicht so üblich, wie der Kauf einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften. Da eine GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, sondern die Gesellschafter persönlich haften, ist der Kauf und Verkauf einer GbR komplizierter als bei anderen Unternehmensformen.
Vorab sollten im Rahmen einer Due Diligence die finanzielle Situation der GbR, die bestehenden Verträge und möglich Verbindlichkeiten geprüft und bewertet werden, um potenzielle Risiken und Chancen gleichermaßen zu identifizieren.
Hierfür sollten sich Käufer und Verkäufer im Rahmen persönlicher Verhandlungen über die Übernahme von Verbindlichkeiten und Vermögenswerten sowie über die Bedingungen des Übergangs einigen.
Weiterhin müssen alle Gesellschafter mit dem Verkauf der GbR einverstanden sein. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte das Einverständnis bereits im Vorfeld schriftlich eingeholt werden.
Kauf und Verkauf einer GmbH:
Der Kauf oder Verkauf einer GmbH ist etwas umfangreicher, als die Veräußerung einer GbR.
Auch hier sind eine umfassende Due Diligence und offenen Verhandlungen unerlässlich. Neben dem Abschluss eines Kaufvertrages und der Einholung der notwendigen Zustimmungen der Gesellschafter müssen zudem noch die die Geschäftsanteile an der GmbH auf die Käufer übertragen werden. Dies erfolgt durch notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister. Zudem muss nach der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Eigentümerwechsel im Handelsregister angemeldet werden.
Beendigung, Abwicklung und Liquidation von Gesellschaften:
Wir beraten Ihre Gesellschaft umfassend im Falle einer bevorstehenden Auflösung insbesondere im Hinblick auf das Bestehen diverserer Rechtsverhältnisse und der Beachtung der Angelegenheiten aller Gesellschafter.
Die Auflösung und Beendigung einer GbR
Die Auflösung der Gesellschaft tritt ein, wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Auflösungsgrund vorliegt.
Gesetzliche Gründe für die Auflösung einer GbR sind insbesondere der Tod eines Gesellschafters, die Erben des Gesellschafters werden nur an der Abwicklung der GbR beteiligt.
Die Auflösung der GbR bei Eintritt des Todes eines Gesellschafters kann durch Aufnahme einer sog. Fortsetzungsklausel in den Gesellschaftervertrag verhindert werden. Im Todesfall wachsen dann die Gesellschaftsanteile des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern an.
Eine weiterer gesetzliche Auflösungsgrund liegt vor, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, denn eine „Ein-Mann- GbR“ ist nicht möglich.
Die GbR kann auch durch Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst werden, sofern vertraglich keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Weitere Gründe sind u.a. Zweckerreichung, Insolvenz, Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder auch der einstimmige Beschluss.
Nach Auflösung der Gesellschaft ist diese jedoch trotzdem noch existent. Die Auflösung bedeutet lediglich, dass die GbR zu einer Liquidationsgesellschaft wird. Der Zweck der GbR besteht nunmehr darin, die Auseinandersetzung durchzuführen.
Die Beendigung einer GbR erfolgt grundsätzlich in zwei Stufen: Zunächst wird die Gesellschaft aufgelöst. In einem zweiten Schritt werden die Verbindlichkeiten beglichen und Ausgleichzahlungen geleistet. Erst dann gilt die Gesellschaft endgültig als beendet.
Die Auflösung und Beendigung einer GmbH:
Der Ablauf vollzieht sich grundsätzlich in drei Stufen. Zunächst erfolgt die Auflösung, dann die Abwicklung respektive die Liquidation und so dann die Löschung der Gesellschaft.
Der Begriff der „Auflösung“ bezeichnet das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein.
Die Auflösung wird zumeist durch einen Beschluss der Gesellschafter vollzogen. Hierfür ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält. Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Bei Auflösung der GmbH müssen sog. Liquidatoren bestimmt werden, dies sind in der Regel die amtierenden Geschäftsführer, auch diese sind beim Handelsregister anzumelden.
Vertretungsrecht unter Kaufleuten:
Grundsätzlich kann nur derjenige wirksam Verträge für einen Gewerbebetrieb abschließen, welcher von dem Geschäftsinhaber hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurde. Der Umfang der erteilten Vollmacht kann durch den Vollmachtgeber frei bestimmt werden. Die Möglichkeiten reichen von der Erteilung einer Einzelvollmacht, welche beschränkt ist auf bestimmte Rechthandlungen, bis hin zu der Erteilung einer Generalvollmacht, womit sämtliche Rechtsgeschäfte vorgenommen werden können.
Neben diesen allgemeinen Regelungen normiert das HGB besondere Vertretungsberechtigungen für Kaufleute:
Die Prokura:
Die Prokura ist die umfangreichste handelsrechtliche Vertretungsbefugnis. Hiermit können sämtliche Rechtgeschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, vorgenommen werden. Einzige Ausnahme ist die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken. Wichtig zu bedenken ist, dass Verträge im Außenverhältnis wirksam sind, auch wenn eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis vorliegt.
Erteilt werden kann die Prokura lediglich von Kaufleuten. Nichtkaufleute oder der Prokurist selbst sind von der Erteilung ausgeschlossen. Erteilung und Erlöschen der Prokura sind im Handelsregister einzutragen.
Die Handlungsvollmacht:
Diese Form der Vollmachtserteilung reicht nicht so weit, wie die Prokura. Ihr Umfang kann, anders als bei der Prokura, durch den Geschäftsinhaber selbst festgelegt werden. Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen und umfasst regelmäßig nur branchenübliche Rechtsgeschäfte. Sie kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erteilt werden, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Erteilung.
Die Vertretungsmacht im Gesellschaftsrecht:
Steuererklärungen:
Bei der Anfertigung von Steuererklärungen im unternehmerischen Bereich sind ständige Gesetzesänderungen zu beachten. Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sind verpflichtet, eigene Einkünfte, die Löhne ihrer Mitarbeiter und Veränderungen im privaten Vermögen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Die wichtigsten Steuererklärungen für Unternehmen:
Sie erreichen uns an den Standorten in
Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550
Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00
Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00
Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00
Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00
Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00