Professionelle Rechtsberatung
Airbnb Steuern
Kunden der Plattform Airbnb drohen umfangreiche Steuerprüfungen. Scheidt Kalthoff & Partner berät Sie zu allen Fragen der Besteuerung, des Steuerstrafrechts und der strafbefreienden Selbstanzeige rundum das Thema Airbnb.
Airbnb Steuern
Wir beraten Sie zu folgenden Themen:
Das sind unsere Schwerpunkte:
Aufgrund der Ermittlungen der Finanzbehörden ist mit der Eröffnung von Steuerstraf­verfahren zu rechnen. Kommen Sie den Behörden daher mit einer straf­befreienden Selbstanzeige zuvor, bevor ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Wie die Süddeutsche Zeitung, Spiegel Online und die Wirtschaftswoche berichteten, hat das Bundesministerium für Finanzen eine sogenannte Gruppenanfrage an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates der europäischen Hauptzentrale von Airbnb in Dublin (Irland) gestellt. Nach Übermittlung der entsprechenden Kundendaten werden die örtlichen Finanzämter die Sachverhalte anhand der jeweiligen bisher erstatteten Einkommensteuererklärung prüfen.
Was ist eine Gruppen­anfrage und ist diese zulässig?
Gemäß des OECD - Musterabkommens, welches die Besteuerung von Bürgern zwischen zwei Staaten regelt, sind auch solche Gruppenanfragen zulässig. Mit Irland besteht ein entsprechendes Abkommen im Rahmen eines sogenannten Doppelbesteuerungsabkommens.
Was ist steuer­pflichtig und sind entstandene Kosten im Rahmen der Vermietung zu berück­sichtigen?
Vermietungseinkünfte sind gem. § 21 des EStG steuerpflichtig, dies gilt auch für die vorübergehende Vermietung zu Wohnzwecken und die Überlassung von sonst privat genutztem Wohnraum in vorstehendem Sinne. Ob der Mieter aus dem Ausland kommt und die Vermittlungsplattform in Irland ihren Sitz inne hat, spielt für die Frage der Besteuerung bei der Vermietung von Immobilien keine Rolle. Dem Deutschen Fiskus steht vorliegend hinsichtlich der Vermietung von Immobilien in Deutschland das Besteuerungsrecht zu.
In Abzug kann der Steuerpflichtige seine Werbungskosten, wie z.B. Vermittlungsgebühren und anteilige Betriebskosten bringen.
Konsequenz bei bisheriger Nichtver­steuerung
Jeder Steuerpflichtige muss das Finanzamt über alle steuerlich relevanten Tatsachen in Kenntnis setzen. Tut er dies nicht, so handelt es sich grundsätzlich um eine Steuerstraftat. Soweit Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien bisher dem Finanzamt nicht gegenüber erklärt worden sind, obwohl dies hätte geschehen müssen, haben die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Strafverfahren gegen die Betroffnen einzuleiten. Ein besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, dass im Falle der Steuerhinterziehung die Festsetzungsverjährung, welche in der Regel 4 Jahre beträgt, sodann 10 Jahre beträgt. Die verlängerte Festsetzungsverjährung führt also dazu, dass Steuern für die mindestens letzten 10 Jahre festgesetzt werden können. Für den Fall, dass Steuern nachzuzahlen sind, sind zudem auch entsprechende Strafen durch die Strafverfolgungsbehörden festzusetzen.
Selbst­anzeige
Solange die Gruppenanfrage noch nicht abschließend beantwortet worden ist und Ihre Steuerakte noch nicht mit den Daten der Gruppenanfrage vergleichen wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Soweit also Einkünfte aufgrund der Vermietung über die Plattform Airbnb noch nicht dem Finanzamt angezeigt wurden, ist dringende Eile geboten, die Anzeige wirksam zu erstatten.
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* Amtssitz des Notars in Bochum
Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

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