• Professionelle Rechtsberatung
  • Brücken schlagen
  • Tradition fortführen
Sie befinden sich hier:

Airbnb Steuern

Kunden der Plattform Airbnb drohen umfangreiche Steuerprüfungen.

GSP Scheidt & Partner berät Sie zu allen Fragen der Besteuerung, des Steuerstrafrechts und der strafbefreienden Selbstanzeige rundum das Thema Airbnb.

Unsere Beratung:

  • Nacherstellen der Steuererklärungen in Hinblick auf die Sachverhalte rundum Airbnb
  • Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige
  • Begleitung der Steuerprüfung
  • Abwehr von Steuerschätzungen
  • Klagen vor dem Finanzgericht
  • Verteidigung im Strafverfahren
Nehmen Sie bundesweit Kontakt zu uns auf unter der Telefonnummer 0211 42 47 12 10, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
Jetzt buchen
Ihre Ansprechpartner:
Mathias Scheidt
Mathias Scheidt
Fachanwalt für Steuerrecht
Schwerpunkt Steuerstrafrecht
Karsten Weiss
Karsten Weiß
Fachanwalt für Steuerrecht
Schwerpunkt Steuerstrafrecht
Tobias Klümper
Tobias Klümper
Steuerberater
Rechtsanwalt
Dipl. Finanzwirt
Koop – Partner

Aufgrund der Ermittlungen der Finanzbehörden ist mit der Eröffnung von Steuerstrafverfahren zu rechnen. Kommen Sie den Behörden daher mit einer strafbefreienden Selbstanzeige zuvor, bevor ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Wie die Süddeutsche Zeitung, Spiegel Online und die Wirtschaftswoche berichteten, hat das Bundesministerium für Finanzen eine sogenannte Gruppenanfrage an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates der europäischen Hauptzentrale von Airbnb in Dublin (Irland) gestellt. Nach Übermittlung der entsprechenden Kundendaten werden die örtlichen Finanzämter die Sachverhalte anhand der jeweiligen bisher erstatteten Einkommensteuererklärung prüfen.

Was ist eine Gruppenanfrage und ist diese zulässig?

Gemäß des OECD - Musterabkommens, welches die Besteuerung von Bürgern zwischen zwei Staaten regelt, sind auch solche Gruppenanfragen zulässig. Mit Irland besteht ein entsprechendes Abkommen im Rahmen eines sogenannten Doppelbesteuerungsabkommens.

Was ist steuerpflichtig und sind entstandene Kosten im Rahmen der Vermietung zu berücksichtigen?

Vermietungseinkünfte sind gem. § 21 des EStG steuerpflichtig, dies gilt auch für die vorübergehende Vermietung zu Wohnzwecken und die Überlassung von sonst privat genutztem Wohnraum in vorstehendem Sinne. Ob der Mieter aus dem Ausland kommt und die Vermittlungsplattform in Irland ihren Sitz inne hat, spielt für die Frage der Besteuerung bei der Vermietung von Immobilien keine Rolle. Dem Deutschen Fiskus steht vorliegend hinsichtlich der Vermietung von Immobilien in Deutschland das Besteuerungsrecht zu.

In Abzug kann der Steuerpflichtige seine Werbungskosten, wie z.B. Vermittlungsgebühren und anteilige Betriebskosten bringen.

Konsequenz bei bisheriger Nichtversteuerung

Jeder Steuerpflichtige muss das Finanzamt über alle steuerlich relevanten Tatsachen in Kenntnis setzen. Tut er dies nicht, so handelt es sich grundsätzlich um eine Steuerstraftat. Soweit Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien bisher dem Finanzamt nicht gegenüber erklärt worden sind, obwohl dies hätte geschehen müssen, haben die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Strafverfahren gegen die Betroffnen einzuleiten. Ein besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, dass im Falle der Steuerhinterziehung die Festsetzungsverjährung, welche in der Regel 4 Jahre beträgt, sodann 10 Jahre beträgt. Die verlängerte Festsetzungsverjährung führt also dazu, dass Steuern für die mindestens letzten 10 Jahre festgesetzt werden können. Für den Fall, dass Steuern nachzuzahlen sind, sind zudem auch entsprechende Strafen durch die Strafverfolgungsbehörden festzusetzen.

Selbstanzeige

Solange die Gruppenanfrage noch nicht abschließend beantwortet worden ist und Ihre Steuerakte noch nicht mit den Daten der Gruppenanfrage vergleichen wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Soweit also Einkünfte aufgrund der Vermietung über die Plattform Airbnb noch nicht dem Finanzamt angezeigt wurden, ist dringende Eile geboten, die Anzeige wirksam zu erstatten.

Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung an einem unserem Standorte oder bundesweit per Telefon in Düsseldorf.

* Amtssitz des Notars in Bochum

Kontakt

Sie erreichen uns an den Standorten in

Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00

Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00

Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00

Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00

oder schreiben Sie uns unverbindlich unter Angabe Ihrer Telefonnummer:
Kontakt_alle
© 2022 - GSP Scheidt & Partner
phone-handsetcrossmenuarrow-right