
BGH-Entscheidung: Streit um Auskunftsverpflichtung und Beschwerdewert beim Pflichtteilsanspruch
Pflichtteilsansprüche spielen im Erbrecht eine zentrale Rolle und führen häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen geht. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Grundlagen zur Bewertung solcher Ansprüche und deren Bedeutung für die Zulässigkeit von Beschwerden präzisiert. Die Entscheidung sorgt für Klarheit und hat weitreichende Konsequenzen für Erben und Pflichtteilsberechtigte.[1]
Was ist geschehen?
Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte, die Erbin des 2013 verstorbenen Erblassers, eine Stufenklage auf Pflichtteilsauskunft. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand, einschließlich Schenkungen und wesentlicher Berechnungsfaktoren. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten als unzulässig ab, da der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht sei. Die Bewertung des Aufwandes stütze sich auf Zeit- und Kostenaufwand nach Zeugensätzen, ohne dass zusätzliche Steuerberaterkosten erforderlich wären. Die Tatsache, dass der Erblasser neben drei Konten auch über ausländische Konten verfüge, begründe keinen erheblichen Aufwand.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, jedoch genügt sie nicht den Anforderungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Demnach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung zur Sicherung oder Fortbildung für die Rechtsprechung erforderlich ist.
Die im Zusammenhang mit der Bewertung des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage aufgeworfenen Rechtsfragen seien bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsanspruchs
Bei einem Auskunftsanspruch für den Pflichtteilsanspruch ist gerade der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich.[2] Zur Bewertung des Zeitaufwandes ist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückzugreifen, wenn nicht vom Rechtsmittelführer dargelegt ist, mit der Erteilung der Auskunft entgingen ihm bestimmte berufliche Einkünfte oder die Auskunftserteilung stelle eine berufstypische Leistung dar, sodass der Zeitaufwand nach der Vergütung zu bestimmen ist, die er sonst verlangen könnte.[3]
Der Auskunftsanspruch ist dann erfüllt, wenn der Erbe ein Verzeichnis des Bestands vorlegt. In diesem Verzeichnis müssen die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, der fiktive Nachlass sowie die Nachlassverbindlichkeiten enthalten sein. Der Auskunftsanspruch ist von dem Anspruch auf Wertermittlung (gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB). Für den Auskunftsanspruch ist gerade kein Hinzuziehen eines Steuerberaters für eine Zwischenbilanz auf den Todestag des Erblassers notwendig. Der Pflichtteilsberechtigte soll in die Lage versetzt werden „selbstständig in einem weiteren Schritt die Werthaltigkeit der einzelnen Nachlassgegenstände zu prüfen“.[4] Eine Ausnahme wird bei Geschäftsbeteiligungen im Nachlass gemacht, wobei vorhandene Bilanzen oder Jahresabschlüsse innerhalb des Auskunftsanspruchs offenzulegen sind.
1. Handeln Sie rechtzeitig
Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken.
2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher
Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.
3. Vermeiden Sie Verzögerungen
Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden.
4. Behalten Sie die Fristen im Blick
Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt.
5. Lassen Sie sich professionell unterstützen
Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.
Quellen
[1] BGH, Beschl. v. 2.10.2024 – IV ZB 29/23
[2] BGH Beschl. v. 7.10.2020 – IV ZB 34/19; BGH Beschl. v. 14.10.2015 – IV ZB 21/15
[3] BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – IV ZB 3/23
[4] BGH, Beschl. v. 2.10.2024 – IV ZB 29/23