Wer ist Erbe? Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Der Wille des Erblassers muss im Testament zumindest Andeutung finden. Die ergänzenden Auslegung nach § 133 BGB orientiert sich zwar an dem wirklichen Willen des Erblassers, ohne am buchstäblichen Sinn...

kontaktaufnahme

Berlin
+49 30 - 32 51 21 550

Bochum
+49 234 - 95 70 07 00

Dortmund
+49 231 - 97 39 41 00

Duisburg
+49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf
+49 211 - 75 61 51 00

Essen
+49 201 - 85 77 01 00

Der Wille des Erblassers muss im Testament zumindest Andeutung finden. Die ergänzenden Auslegung nach § 133 BGB orientiert sich zwar an dem wirklichen Willen des Erblassers, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, es wird jedoch gefordert, dass der Wille zumindest Andeutung im Testament findet.

Das OLG München hatte den folgenden Fall zu entscheiden: Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament: Alleinerbe ist unser Sohn A. Sohn B hat keinen Anspruch. Er ist enterbt. Dieses Testament ist nur gültig, wenn wir beide tot sind. Der Längerlebende beantragte nach dem Tod des Ehegatten die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Zu Recht?

Nach einer erläuternden Auslegung, die sich am Wortlaut orientiert, gilt die letztwillige Verfügung erst mit dem Tod beider Ehegatten. Für den Fall des Vorversterbens eines Ehegatten wurde keine Regelung getroffen Somit würde nach einer erläuternden Auslegung die gesetzliche Erbfolge greifen. Der Einwand des Längerlebenden, dass sie sich durch das Testament gegenseitig zu Alleinerben nach dem Tod eines Ehegatten einsetzen lassen wollten, trägt nicht. Bei einer ergänzenden Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB ist zwar der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich, der Wille muss aber zumindest Andeutung im Testament finden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Tod des Erstversterbenden tritt die gesetzliche Erbfolge kraft Gesetzes ein und das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten findet erst nach dem Tod beider Ehegatten Anwendung.

(KG 15.1.20, 6W 45/19)

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwälte und Berater


Mathias Scheidt

Mathias Scheidt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Matthias Kalthoff

Matthias Kalthoff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Lena Frescher

Lena Frescher

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

KONTAKT

Professionelle
Rechtsberatung

Sie erreichen uns an den Standorten in
berlin
Berlin

+49 30 - 32 51 21 550

bochum
Bochum

+49 234 - 95 70 07 00

dortmund
Dortmund

+49 231 - 97 39 41 00

duisburg
Duisburg

+49 203 - 94 19 31 00

duesseldorf
Düsseldorf

+49 211 - 75 61 51 00

essen
Essen

+49 201 - 85 77 01 00

videoberatung und videokonferenzen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Klicke oder ziehe eine Datei in diesen Bereich zum Hochladen.
Checkboxen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
Nach oben scrollen