Was muss ich bei einer gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckung und Vermächtnisvollstreckung beachten? 

Der Erblasser kann die Testaments- oder Vermächtnisvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken. Der Testamentsvollstrecker kann nur dann auf diese Gegenstände zugreifen. Diese Beschränkung ist dann vorteilhaft, wenn einzelne Nachlassgegenstände schwierig auseinanderzusetzen...

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Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann die Testaments- oder Vermächtnisvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken. Der Testamentsvollstrecker kann nur dann auf diese Gegenstände zugreifen. Diese Beschränkung ist dann vorteilhaft, wenn einzelne Nachlassgegenstände schwierig auseinanderzusetzen sind. An die gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung auf die im Inland befindlichen Gegenstände ist auch zu denken, wenn der deutsche Erblasser Nachlassgegenstände im Ausland hat.

Arten der Testamentsvollstreckung bei einzelnen Gegenständen 

Der Erblasser kann verschiedene Konstellationen der Testamentsvollstreckung in Betracht ziehen.

Einerseits kann der Erblasser in seinem Testament angeben, dass ein bestimmter Gegenstand unter Testamentsvollstreckung stehen soll. Dies ist eine Dauerverwaltungsvollstreckung, dessen Dauer der Erblasser festlegen soll. 

Andererseits kann auch eine Testamentsvollstreckung über den ganzen Nachlass angeordnet werden und erst nach Erledigung der Aufgaben kann der Testamentsvollstrecker über einen bestimmten Gegenstand für die angegebene Zeit weiter die Verwaltung durchführen. 

Auch ist bei einer gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckung an die Vermächtnisvollstreckung zu denken. Grundsätzlich ordnet der Erblasser eine Vermächtnisvollstreckung an, wenn der Testamentsvollstrecker nach der Annahme des Vermächtnisses gegen den Erben geltend macht, dass er den festgesetzten Gegenstand verwalten soll. Die Vermächtnisvollstreckung ist immer durch Auslegung zu ermitteln und eine mögliche Formulierung könnte lauten: 


„Ich setzte meiner einzigen Tochter ein Vermächtnis aus, das für die Dauer von 20 Jahren unter Testamentsvollstreckung stehen soll.“

Wann ist die gegenständliche Beschränkung der Testamentsvollstreckung sinnvoll? 

Wenn der Erblasser also sicherstellen möchte, dass bestimmte wertvolle oder komplexe Vermögensgegenstände besonders sorgfältig behandelt oder nach seinen speziellen Wünschen verwaltet werden sollen, sollte er an eine gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung denken. 

Diese Gegenstände können bestimmte Grundstücke, Kunstwerke oder auch Anteile eines Unternehmens sein. 

Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann diese Gegenstände wie ein Mitberechtigter oder Miteigentümer neben den anderen Mitberechtigten. 

Auch wurde gerichtlich anerkannt, dass die Testamentsvollstreckung nicht nur auf Gegenstände anwendbar ist. Das bloße Mitverwaltungsrecht könne auch Gegenstand einer Testamentsvollstreckung sein. Dies ist aber nicht gefestigte Rechtsprechung, sondern wurde einst von einem Oberlandesgericht entschieden. Es gibt auch Ansichten, die sich dagegen aussprechen. Ein Mitverwaltungsrecht stehe jedem Mitberechtigten zu und nicht nur einer einzelnen Person, deshalb könne sie nicht Gegenstand einer Testamentsvollstreckung sein. 

Vorgehensweise der Miterben bei einer Testamentsvollstreckung  

Falls der Erblasser in seinem Testament festgelegt hat, dass ein Gegenstand unter Dauervollstreckung stehen soll, ist zu klären, wie nun der Nachlass an die Miterben aufgeteilt wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist die vollständige Erbauseinandersetzung, das heißt, dass es keine Teilauseinandersetzung gibt, die einer der Miterben geltend machen kann. 

Jedoch gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme: Wenn ein Gegenstand aus dem Nachlass von einem Testamentsvollstrecker verwaltet werden soll, können die Miterben eine Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, für den Teil, der nicht unter Testamentsvollstreckung steht. 

Der Erbschein als Nachweis für Rechtsgeschäfte 

Die Miterben müssen einen Erbschein betragen. Bei einer Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird diese im Erbschein vermerkt. Dies schränkt die Handlungsmöglichkeiten der Miterben ein, denn sie verfügen somit nicht über den ganzen Nachlass. 

Die Vermächtnisvollstreckung wird im Erbschein nicht erwähnt, denn diese schränkt die Handlungsmöglichkeit der Miterben nicht ein. Die vermachten Gegenstände sind so lange im Nachlass, bis sie nicht auf den Vermächtnisnehmer übertragen worden sind. 

Tipp:

Vorteile einer gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckung:
• Der Erblasser kann besonders wichtige Nachlassgegenstände in die Hände einer vertrauenswürdigen Person legen und berührt dadurch nicht den gesamten Nachlass.
• Der Testamentsvollstrecker muss die Interessen des Erben wahren und die Aufgaben sorgfältig erfüllen.
• Die Miterben können Gegenstände, die unter Dauervollstreckung stehen, nicht einfach weiterveräußern.

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