Vorsteuererstattungen erschlichen – Steuerberaterin mitangeklagt

Eine Steuerberaterin verbuchte Scheinrechnungen und hätte davon wissen müssen.  Der Fall:  Eine Steuerberaterin hat Scheinrechnungen in die Buchführung und die Umsatzsteuererklärung übernommen. Diese wurden genutzt, um Vorsteuererstattungen i.H.v. 295.000 EUR...

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Eine Steuerberaterin verbuchte Scheinrechnungen und hätte davon wissen müssen. 

Der Fall: 

Eine Steuerberaterin hat Scheinrechnungen in die Buchführung und die Umsatzsteuererklärung übernommen. Diese wurden genutzt, um Vorsteuererstattungen i.H.v. 295.000 EUR zu erschleichen. 

Entscheidungsgründe: 

Die Angeschuldigte habe wissentlich und damit Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat – obwohl sich für die Steuerberaterin als kundige Berufsangehörige Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung verdichtet hatten, stellte diese keine Nachfragungen an.

Für das Erbringen des Tatnachweises hat das Landgericht auch Telekommunikationsmaßnahmen (TKÜ) verwertet, deren Anwendung die Berater-Schutz-Vorschrift § 160a StPO nicht entgegen stehen würde. Diese Vorschrift sei gänzlich aufgehoben, wenn die Person selbst an der Tat beteiligt ist. Es bestand zudem der begründete Verdacht einer Katalogtat, dass dieser sich jedoch im weiteren Verlauf der Ermittlungen nicht bestätigen ließ und später nur (noch) der Verdacht einer Nicht-Katalogtat vorlag, ist insoweit unschädlich. TKÜ können gegen den der Haupttat Beschuldigten als auch gegen alle anderen Tatbeteiligten verwertet werden. 

Fazit: 

Gerade als Berufsanhänger/-in der Steuerberatung sollten Nachfragungen beim entsprechenden Auftraggeber hinsichtlich bizarren Rechnungen angestellt werden, da aufgrund fachspezifischen Kenntnissen ein (Mit-)Wissen hinsichtlich der Haupttat sich leicht vermuten lässt. 

(Quelle: PStR 10|2019, S. 230.)

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