Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB.
Das gesetzlich geregelte Rangverhältnis zwischen den Betreuertypen kann grundsätzlich nicht durch einen positiven Vorschlag des Betreuten überwunden werden. Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang gegeben. Diesen Vorrang hat das Betreuungsgericht auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten. (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 642/17)