Vergütung des Nachlasspflegers

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Hinsichtlich der Höhe der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist zu differenzieren, ob der Nachlass vermögend oder mittellos ist.

Der Nachlass ist nicht mittellos, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz über hinreichende Mittel zur Bezahlung des Nachlasspflegers verfügt. Bei vermögendem Nachlass finden nach §1915 BGB die Vorschriften der Vormundschaft Anwendung und der Vergütungsanspruch ist nach der Führung der Pflegschaft, nach den nutzbaren Kenntnissen und der Schwierigkeit der Pflegschaft zu bestimmen. Bei mittellosem Nachlass richtet sich die Vergütung über §1915, 1836, 1915 I 3 BGB nach §3 VBVG nach der Vergütung von Vormündern und Betreuern und beträgt maximal 33,50 Euro pro Stunde.
Liegt ein vermögender Nachlass vor, der jedoch nicht zur Befriedigung der durch den Nachlasspfleger festgesetzten Vergütung reicht, handelt es sich um einen teilmittellosen Nachlass. Es sind demnach zwei Vergütungsschuldner nach unterschiedlichen Regeln in Anspruch zu nehmen. Einerseits richtet sich der Anspruch gegen die Erben nach den Regeln über den vermögenden Nachlass. Der Erbe handelt nicht unbeschränkt. Andererseits sind die verbliebenden Stunden nach §3 VBVG nach den niedrigen Stundensätzen gegen die Staatskasse zu richten. Das Nachlassgericht muss einen Antrag auf Vergütung gegen den Nachlass dahingehend auslegen, dass der Antragssteller beide Ansprüche in einem Verfahren geltend machen wollte.

(OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 08.11.2019 – 3 Wx 62/18)

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