BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 25.09.1986, Az.: II ZR 272/85
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 2. Zivilsenat, vom 25.09.1986 (Az. II ZR 272/85) befasst sich mit der Auslegung einer Vorkaufsklausel in einem Aktienpoolvertrag sowie der Frage, ob Willensmängel, die zur Unwirksamkeit eines Kaufvertrags führen, auch das Vorkaufsrecht berühren. Im Streitfall ging es um die Auslegung der Klausel und die rechtliche Wirksamkeit eines Kaufvertrags zwischen Poolmitgliedern, der wegen eines Willensmangels angefochten wurde. Der BGH entschied, dass die Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts führt und dass das Vorkaufsrecht unabhängig vom Kaufvertrag bestehen bleibt. Das Urteil klärt somit wesentliche Fragen zur Vertragsauslegung und zum Schutz von Vorkaufsrechten in Aktienpoolverträgen. 2. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Vorkaufsklausel in dem streitigen Aktienpoolvertrag eigenständig auszulegen ist und die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Willensmängeln nicht automatisch die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts berührt. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Der Streitwert wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Auslegung einer Vorkaufsklausel in einem Aktienpoolvertrag zwischen mehreren Gesellschaftern einer Aktiengesellschaft. Ein Aktienpoolvertrag regelt regelmäßig die Rechte und Pflichten der Gesellschafter hinsichtlich der Übertragung von Aktien untereinander, um unerwünschte Drittbeteiligungen zu verhindern. In dem
