BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 04.07.1974, Az.: III ZR 61/72
Zusammenfassung:
```html Schadenersatz bei Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft – BGH Urteil III ZR 61/72 vom 04.07.1974 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 3. Zivilsenat, vom 04.07.1974 (Az. III ZR 61/72), beschäftigt sich mit dem Schadenersatzanspruch bei der Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige, der ein falsches Zeugnis über das Fortbestehen der Gütergemeinschaft gibt, zum Schadenersatz verpflichtet ist. Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Haftung und zeigt die Grenzen der Verantwortlichkeit auf, insbesondere in Fällen, wo das Zeugnis als Grundlage für die Vermögensverhältnisse Dritter dient. Für Erbrecht und Familienrecht ist das Urteil von hoher Bedeutung, da es die Rechtsfolgen bei fehlerhafter Auskunft in Gütergemeinschaftsfragen klärt. Tenor Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch begründen kann, sofern der Zeugniserte dem Zeugnisersteller gegenüber ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat und ein Schaden entstanden ist. Die Haftung setzt voraus, dass der Zeugnisersteller seine Pflicht zur sorgfältigen Auskunft verletzt hat und der Geschädigte darauf vertraut hat. Gründe der Entscheidung Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1974 (Az. III ZR 61/72) befasst sich
