BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.1971, Az.: III ZR 91/70

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```html Die Zulässigkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag über die unentgeltliche Übernahme des Gesellschaftsanteils im Todesfall eines Gesellschafters – BGH Urteil III ZR 91/70 vom 14.07.1971 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juli 1971 (Az. III ZR 91/70) behandelt die Zulässigkeit einer Klausel im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Gesellschaft, wonach der verbleibende Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters unentgeltlich übernehmen darf. Im Kern stellt der BGH klar, dass eine derartige Vereinbarung grundsätzlich zulässig ist, sofern sie nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen zur Nachfolge in Personengesellschaften und schützt zugleich die Erbinteressen der Nachfolger durch eine sorgfältige Auslegung der Klausel im Kontext des Gesellschaftsrechts und Erbrechts. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet: Die im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Gesellschaft enthaltene Regelung, wonach der verbleibende Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters unentgeltlich übernimmt, ist grundsätzlich zulässig und nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßend. Gründe Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juli 1971 (Az. III ZR 91/70) stellt eine bedeutende Rechtsprechung zur Ausgestaltung der Nachfolgeregelungen in Personengesellschaften dar. Es setzt sich mit der Frage auseinander, ob eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, die dem verbliebenen Gesellschafter das Recht einräumt, den Gesellschaftsanteil des verstorbenen

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