BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 20.09.1995, Az.: XII ZR 16/94

Zusammenfassung:

Der Bundesgerichtshof (BGH), 12. Zivilsenat, entschied mit Urteil vom 20.09.1995 (Az. XII ZR 16/94) über die Frage, ob eine an einen Ehegatten als Bezugsberechtigten ausgezahlte Lebensversicherungssumme aus der Versicherung eines verstorbenen Dritten dem Zugewinnausgleich unterliegt. Im Streitfall ging es darum, ob die Versicherungsleistung als Zugewinn während der Ehe zu berücksichtigen ist oder ob sie als Sondervermögen des Bezugsberechtigten zu behandeln ist.

Der BGH stellte klar, dass die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aufgrund einer von einem Dritten abgeschlossenen Lebensversicherung erhält, grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen wird. Dabei ist entscheidend, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Dritten und der Versicherung bestand und der Bezugsberechtigte die Leistung nicht durch eigene Einzahlungen erworben hat.

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Vermögensauseinandersetzung im Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB und schützt den Bezugsberechtigten vor einer Zugewinnausgleichspflicht bezüglich solcher Leistungen.

Tenor

Der Bundesgerichtshof entscheidet:

  • Die an den Ehegatten als Bezugsberechtigten ausgezahlte Lebensversicherungssumme aus der Versicherung eines verstorbenen Dritten unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selbst.
  • Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall schloss ein Dritter, nicht der Ehegatte, eine Lebensversicherung ab, bei der dessen Ehepartner als Bezugsberechtigter eingetragen war. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wurde die Lebensversicherungssumme an den bezugsberechtigten Ehegatten ausgezahlt. Im Rahmen der späteren Ehescheidung stritten die Parteien über die Frage, ob diese an den Ehegatten ausgezahlte Versicherungsleistung in den Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB einzubeziehen sei.

Der Kläger forderte, die Summe als Zugewinn zu berücksichtigen, da sie während der Ehezeit zugeflossen sei und somit das gemeinsame Vermögen beeinflusse. Der beklagte Ehegatte hielt dem entgegen, dass die Leistung nicht aus eigenem Vermögen herrühre und daher nicht als Zugewinn zu qualifizieren sei.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt, woraufhin der Beklagte Revision beim BGH einlegte.

Rechtliche Würdigung

Die Entscheidung des BGH stützt sich vor allem auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Zugewinnausgleich, insbesondere auf die Vorschriften des §§ 1371, 1374 BGB. Nach § 1371 BGB wird bei Beendigung einer Zugewinngemeinschaft der Zugewinn ausgeglichen, das heißt, der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich zahlen.

Gemäß § 1374 BGB umfasst der Zugewinn die Vermögensmehrung während der Ehezeit, die sich aus dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens ergibt. Entscheidend ist hierbei, dass das Vermögen des jeweiligen Ehegatten betrachtet wird. Die Frage, ob eine Leistung wie eine Lebensversicherungssumme aus einem Drittenverhältnis dem Zugewinn zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Leistung als Vermögensmehrung aus eigener Vermögenssphäre zu verstehen ist.

Der BGH stellte klar, dass eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung erhält, die ein Dritter abgeschlossen hat, grundsätzlich nicht als Zugewinn gilt. Dies folgt daraus, dass der Ehegatte selbst keine Einzahlungen geleistet hat und die Leistung aus dem Vermögen eines Dritten stammt.

Somit handelt es sich bei dieser Versicherungsleistung um ein Sondervermögen des Bezugsberechtigten, das nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen wird.

Argumentation

Der BGH argumentierte, dass der Zugewinnausgleich dem Ausgleich von Vermögensmehrungen dienen soll, die während der Ehezeit durch eigene Vermögensbildung entstanden sind. Die Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus einem Versicherungsvertrag eines Dritten erhält, stellt keine solche Vermögensmehrung dar.

Der Versicherungsvertrag ist zwischen dem Dritten (Versicherungsnehmer) und der Versicherung geschlossen worden. Der Bezugsberechtigte erhält die Summe kraft seiner Bezugsberechtigung, die nicht auf eigene Einlagen oder Vermögensbildung zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um eine Zuwendung Dritter, die nicht in die Vermögenssphäre des Ehegatten während der Ehezeit fällt.

Der BGH betonte, dass eine andere Behandlung zu einer ungerechtfertigten Belastung des Bezugsberechtigten führen würde, der sonst eine Schenkung oder Erbschaft erhalten hätte, ohne dass diese im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen wäre.

Weiterhin führte das Gericht aus, dass die Einbeziehung solcher Versicherungsleistungen in den Zugewinnausgleich dem Zweck des § 1371 BGB widerspräche, da hierdurch Vermögenswerte aus dem Vermögen Dritter unberücksichtigt in die eheliche Vermögensauseinandersetzung einfließen würden.

Bedeutung und praktische Relevanz

Das Urteil des BGH vom 20.09.1995 ist von hoher praktischer Bedeutung für die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Es schafft klare Rechtssicherheit für Ehegatten, die als Bezugsberechtigte von Lebensversicherungen Dritter Leistungen erhalten.

Insbesondere in Fällen, in denen Lebensversicherungen von Eltern, Verwandten oder anderen Dritten abgeschlossen werden und der Ehegatte als Bezugsberechtigter eingetragen ist, verhindert das Urteil eine ungewollte Einbeziehung dieser Leistungen in den Zugewinnausgleich. Dies schützt den Ehegatten davor, dass er durch den Erhalt solcher Versicherungsleistungen wirtschaftlich benachteiligt wird.

Für Betroffene bedeutet dies konkret:

  • Lebensversicherungssummen aus Verträgen Dritter sind im Zugewinnausgleich in der Regel nicht zu berücksichtigen.
  • Der Bezugsberechtigte Ehegatte kann diese Leistungen als Sondervermögen behalten, ohne Ausgleichszahlungen an den anderen Ehegatten leisten zu müssen.
  • Eine andere Behandlung käme nur in Betracht, wenn der Ehegatte selbst Einzahlungen in die Versicherung geleistet hätte oder ein anderes Rechtsverhältnis vorläge.
  • Es empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsverträge und Bezugsberechtigungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren Dokumentation bei der Vermögenszuordnung und kann insbesondere bei Scheidungsverfahren zu einer schnelleren und gerechteren Vermögensauseinandersetzung beitragen.

Fazit

Der BGH hat mit dem Urteil XII ZR 16/94 klargestellt, dass Lebensversicherungssummen aus Verträgen Dritter, die an einen Ehegatten als Bezugsberechtigten ausgezahlt werden, keinen Zugewinn im Sinne des § 1371 BGB darstellen und somit nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Diese Entscheidung schützt den Bezugsberechtigten und stellt eine wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von eigenem Vermögen und Leistungen Dritter im Zugewinnausgleich dar.

Betroffene Ehegatten sollten bei Vermögensauseinandersetzungen diese Rechtsprechung berücksichtigen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche und Pflichten korrekt zu beurteilen.

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns