FG Münster 4. Senat, Urteil vom 26.03.2001, Az.: 4 K 6429/99 E
Zusammenfassung:
```html Wiederkehrende Leistungen gegen Erbteils- und Pflichtteilsverzicht: Keine dauernde Last – Eine Analyse des Urteils des FG Münster (4 K 6429/99 E) Zusammenfassung: Das Urteil des Finanzgerichts Münster (4. Senat) vom 26.03.2001 (Az. 4 K 6429/99 E) behandelt die steuerliche Einordnung von wiederkehrenden Leistungen, die im Gegenzug zu Erbteils- und Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob solche Leistungen als dauernde Lasten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten. Das Gericht stellte klar, dass wiederkehrende Leistungen, die im Rahmen eines Verzichts auf Erb- oder Pflichtteilsansprüche gezahlt werden, keine dauernden Lasten darstellen. Das Urteil hat für Erben und Pflichtteilsverzichter sowie für die steuerliche Praxis erhebliche Bedeutung, da es die Abzugsfähigkeit solcher Leistungen und deren Behandlung im Erbschaftsteuer- und Einkommensteuerrecht präzisiert. Tenor Das Finanzgericht Münster entscheidet, dass wiederkehrende Leistungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf Erbteile oder Pflichtteilsansprüche vereinbart werden, keine dauernden Lasten im steuerlichen Sinne darstellen. Die Klägerin kann diese Leistungen daher nicht als solche steuerlich geltend machen. Die Klage wird abgewiesen. Gründe 1. Einleitung und Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um eine Erbengemeinschaft, in der einzelne Erben auf ihren Erbteil oder Pflichtteilsanspruch verzichteten. Im Gegenzug wurden ihnen wiederkehrende Leistungen zugesagt, die regelmäßig ausgezahlt werden sollten. Die Klägerin, eine
