BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 22.06.1965, Az.: V ZR 55/64
Zusammenfassung:
```html Widerruf eines Vertrages mangels Vertretungsmacht – Gegenbeweis zum Beweis durch öffentliche Urkunde (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 22.06.1965 – V ZR 55/64) Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Juni 1965 (Az. V ZR 55/64) befasst sich mit der Frage, ob und wie ein Vertrag aufgrund mangelnder Vertretungsmacht widerrufen werden kann, obwohl eine öffentliche Urkunde als Beweis des Vertragsabschlusses vorliegt. Der BGH stellt klar, dass die öffentliche Urkunde zwar einen starken Beweischarakter für den Abschluss des Vertrages und die Vertretungsmacht des Unterzeichners besitzt. Jedoch ist dieser Beweis nicht absolut, sondern kann durch widerlegende Tatsachen widerlegt werden. Das Urteil ist von hoher Bedeutung für die Praxis, da es die Beweislastverteilung und den Schutz des gutgläubigen Vertragspartners im Kontext von Vertretungsmacht präzisiert. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass ein Vertrag, der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde, trotz Vorlage einer öffentlichen Urkunde widerrufen werden kann, wenn der Vertretene den Gegenbeweis führt, dass keine Vertretungsmacht bestand. Die öffentliche Urkunde begründet einen Anscheinsbeweis, der jedoch entkräftet werden kann. Das Urteil hebt hervor, dass der Schutz des gutgläubigen Vertragspartners durch die öffentliche Urkunde zwar erheblich, aber nicht unbeschränkt ist. Gründe Einleitung Das Urteil des BGH vom 22. Juni 1965 (Az. V ZR 55/64)
