Anwaltsgerichtshof Hamm 2. Senat, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 2 AGH 20/12
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm (2. Senat, Az.: 2 AGH 20/12) vom 07.03.2014 befasst sich mit den Anforderungen an die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“. Im Kern ging es darum, inwieweit eine solche Werbung zulässig ist, ohne gegen berufsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Der Senat stellte klar, dass die Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ nur dann verwendet werden darf, wenn der Anwalt eine entsprechende, von einer anerkannten Institution verliehene Qualifikation besitzt. Die bloße Selbsterklärung reicht nicht aus. Das Urteil betont die Bedeutung der Klarheit und Transparenz für Mandanten, um eine Irreführung zu vermeiden. Die Entscheidung trägt maßgeblich zur Rechtssicherheit bei der anwaltlichen Werbung im Bereich Erbrecht bei. 2. Tenor Der Anwaltsgerichtshof Hamm entscheidet: Die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ durch den Beklagten ist unzulässig, sofern keine anerkannte Fachanwalts- oder Spezialistenqualifikation vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 3. Gründe Sachverhalt Der Rechtsanwalt B warb in Werbematerialien mit der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“. Dabei berief er sich nicht auf eine vom Deutschen Anwaltverein (DAV) oder der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) offiziell verliehene Fachanwaltsqualifikation oder eine vergleichbare Zertifizierung. Ein Mitbewerber rügte diese Werbung als irreführend und berufsrechtswidrig, da die Bezeichnung „Spezialist“
