BSG 13. Senat, Urteil vom 21.01.1993, Az.: 13 RJ 7/91

Zusammenfassung:

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), 13. Senat, vom 21.01.1993 (Az. 13 RJ 7/91) befasst sich mit der Frage der Wartezeitberechnung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Einbeziehung ausländischer Versicherungszeiten. Im Mittelpunkt steht die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, insbesondere die Berücksichtigung sogenannter türkischer Zuschlagszeiten. Das Gericht stellt klar, dass auch ausländische Versicherungszeiten, die in der Türkei erworben wurden, bei der Erfüllung der Wartezeitvoraussetzung (§ 51 SGB VI) berücksichtigt werden können, sofern multilaterale Sozialversicherungsabkommen vorliegen. Damit stärkt das Urteil die Rechte von Arbeitnehmern mit grenzüberschreitenden Versicherungsverläufen und sorgt für eine gerechte Rentenbewertung im internationalen Kontext.

Tenor

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts entscheidet:

  • Die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus Deutschland und der Türkei ist bei der Prüfung der Wartezeitvoraussetzung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
  • Türkische Zuschlagszeiten sind im Rahmen der Wartezeit anrechenbar, sofern die einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen dies vorsehen.
  • Die Klage wird teilweise stattgegeben.

Gründe

1. Einführung und rechtlicher Hintergrund

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland knüpft den Anspruch auf eine Regelaltersrente an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Eine zentrale Voraussetzung ist die sogenannte Wartezeit (§ 51 SGB VI), die eine Mindestversicherungsdauer von in der Regel fünf Jahren voraussetzt. Die Wartezeit ist unerlässlich, um Anspruch auf eine Rente zu erwerben.

Im Zuge der zunehmenden Mobilität von Arbeitnehmern innerhalb Europas und darüber hinaus stellt sich die Frage, wie Versicherungszeiten, die im Ausland erworben wurden, bei der Wartezeitberechnung zu berücksichtigen sind. Um eine Benachteiligung von Grenzgängern und Migranten zu vermeiden, haben Deutschland und viele andere Staaten multilaterale und bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ermöglichen. Das vorliegende Urteil des BSG beschäftigt sich mit der praktischen Anwendung dieser Zusammenrechnung im Fall von Versicherungszeiten aus der Türkei.

2. Die multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Die multilaterale Zusammenrechnung beruht auf völkerrechtlichen Abkommen und dient dazu, Versicherte mit Zeitabschnitten in verschiedenen Staaten nicht zu benachteiligen. Dabei werden die Versicherungszeiten aus den beteiligten Ländern addiert, um die Wartezeit zu erfüllen.

Im vorliegenden Fall geht es um die Anrechnung türkischer Versicherungszeiten, insbesondere der sogenannten „türkischen Zuschlagszeit“. Diese Zuschlagszeit ist eine spezielle Versicherungszeit, die im türkischen Sozialversicherungssystem gewährt wird und für bestimmte Personengruppen einen Rentenanspruch unterstützt.

3. Der Sachverhalt

Der Kläger, ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer mit türkischem Hintergrund, hatte in der Türkei Versicherungszeiten erworben. Diese Zeiten wurden vom deutschen Rentenversicherungsträger bei der Prüfung der Wartezeit zunächst nicht oder nicht vollständig berücksichtigt. Insbesondere wurde die türkische Zuschlagszeit nicht angerechnet, was eine Erfüllung der Wartezeit in Frage stellte und somit den Rentenanspruch gefährdete.

Der Kläger wandte sich daraufhin an das Sozialgericht und später an das Bundessozialgericht, um die vollumfängliche Berücksichtigung seiner ausländischen Versicherungszeiten zu erreichen.

4. Die rechtliche Würdigung durch das Bundessozialgericht

Das BSG prüfte, inwiefern die multilaterale Zusammenrechnung nach den einschlägigen Sozialversicherungsabkommen – insbesondere dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen – anzuwenden ist. Es stellte fest, dass die Zulässigkeit der Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten auf die Wartezeit durch das Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist.

Weiterhin entschied das Gericht, dass die türkische Zuschlagszeit als anrechenbare Versicherungszeit im Sinne des deutschen Rentenrechts zu behandeln ist, da die Zuschlagszeit eine tatsächliche Versicherungszeit im Sinne des türkischen Sozialversicherungssystems darstellt und somit den Anforderungen an die Wartezeitberechnung entspricht.

5. Bedeutung der Wartezeit und deren Berechnung

Die Wartezeit ist eine grundlegende Voraussetzung für den Rentenanspruch. Die Nichtberücksichtigung ausländischer Zeiten kann zu einer ungerechtfertigten Verweigerung von Rentenleistungen führen. Das BSG betonte in seiner Entscheidung die Bedeutung der Gleichbehandlung von Versicherten mit in- und ausländischen Versicherungszeiten.

Die multilaterale Zusammenrechnung stellt sicher, dass Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten ausgeübt haben, ihre Rentenansprüche nicht verlieren. Dabei ist es unerheblich, ob die Zeiten als Pflichtversicherungszeiten, freiwillige Versicherungszeiten oder Zuschlagszeiten im ausländischen System gewertet werden, sofern sie den Kriterien des Abkommens entsprechen.

6. Die Rolle des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens

Das Bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei ist ein bedeutendes Instrument zur sozialen Absicherung von Arbeitnehmern mit Tätigkeiten in beiden Ländern. Es regelt den gegenseitigen Schutz, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Vermeidung von Doppelversicherungen.

Das BSG stellte fest, dass nach diesem Abkommen die türkischen Versicherungszeiten, inklusive der Zuschlagszeit, bei der Wartezeitberechnung anzurechnen sind. Dies gewährleistet eine faire Behandlung von Arbeitnehmern mit Migrationshintergrund und stärkt die soziale Integration.

7. Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Rentenversicherungspraxis. Versicherte, die in Deutschland Leistungen beantragen und Zeiten aus der Türkei vorweisen können, müssen darauf vertrauen können, dass diese Zeiten bei der Wartezeitberechnung vollständig berücksichtigt werden.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, die multilaterale Zusammenrechnung korrekt anzuwenden und die türkischen Zuschlagszeiten zu berücksichtigen. Dies führt zu einer gerechteren Bewertung der Rentenansprüche und vermeidet Diskriminierungen.

8. Fazit

Das Urteil des BSG vom 21.01.1993 (Az. 13 RJ 7/91) ist ein Meilenstein im Bereich der internationalen Rentenversicherung und der Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten. Es stärkt die Rechte von Arbeitnehmern mit grenzüberschreitenden Versicherungsverläufen, insbesondere im deutsch-türkischen Kontext.

Die multilaterale Zusammenrechnung inklusive der Anrechnung türkischer Zuschlagszeiten gewährleistet eine faire und rechtskonforme Rentenbewertung. Dieses Urteil trägt wesentlich zur sozialen Gerechtigkeit und zur Integration von Migranten in das deutsche Sozialversicherungssystem bei.

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