EuGH 1. Kammer, Urteil vom 23.05.2019, Az.: C-658/17
Zusammenfassung:
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), 1. Kammer, vom 23. Mai 2019 (Az. C-658/17) befasst sich mit grundsätzlichen Fragen zur rechtlichen Einordnung von Urkunden über die Bestätigung der Erbenstellung sowie der Definition von „Gericht“ und „Entscheidung“ im Kontext von Erbsachen. Das vorlegende polnische Gericht hatte Zweifel, ob eine notarielle Urkunde über die Erbenstellung als gerichtliche Entscheidung anzusehen ist und ob Notare im Mitgliedstaat als Gerichte im Sinne der EU-Verordnung Nr. 650/2012 gelten, insbesondere wenn keine förmliche Mitteilung über deren gerichtliche Funktion erfolgt ist. Der EuGH stellte klar, dass die Begriffe „Gericht“ und „Entscheidung“ im Erbrecht eng auszulegen sind und dass Urkunden von Notaren, die nicht als Gerichte anerkannt sind, nicht als gerichtliche Entscheidungen gelten. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die grenzüberschreitende Anerkennung von Erbschaftstiteln.
Tenor
Der Europäische Gerichtshof entscheidet:
- Die notarielle Urkunde zur Bestätigung der Erbenstellung ist keine „Entscheidung“ im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung.
- Notare sind nicht automatisch „Gerichte“ im Sinne der Verordnung, wenn der Mitgliedstaat dies nicht förmlich mitgeteilt hat.
- Die Vorlage eines solchen Urkundendokuments begründet kein Vorabentscheidungsverfahren.
Kosten: Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei.
Gründe
Sachverhalt
Der vorliegende Fall wurde dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Ein polnisches Gericht hatte in einem Erbschaftsstreit Zweifel hinsichtlich der Qualifikation einer bestimmten Urkunde, welche die Erbenstellung bestätigte. Diese Urkunde war von einem Notar ausgestellt worden, der in Polen eine besondere Rolle bei der Regelung von Erbschaften innehat. Das polnische Gericht wollte wissen, ob diese notarielle Urkunde als eine „Entscheidung“ eines „Gerichts“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung) anzusehen ist.
Die Erbrechtsverordnung regelt u.a. die grenzüberschreitende Anerkennung von Entscheidungen in Erbsachen und definiert, welche Behörden als „Gerichte“ gelten und welche „Entscheidungen“ im Rechtsverkehr bindend sind. Im konkreten Fall war strittig, ob die notarielle Urkunde, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens über die Erbenstellung ausgestellt wurde, unter diese Definition fällt.
Weiterhin war unklar, ob Polen die sogenannte „Mitteilungspflicht“ gemäß Art. 66 der Erbrechtsverordnung erfüllt hatte, d.h. ob Polen die EU-Kommission über die Ausübung gerichtlicher Funktionen durch Notare informiert hatte. Diese Mitteilung ist Voraussetzung dafür, dass die Urkunden von Notaren als Entscheidungen von Gerichten anerkannt werden können.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des EuGH stützt sich maßgeblich auf die Auslegung der Begriffe „Gericht“ und „Entscheidung“ in der Erbrechtsverordnung:
- Begriff „Gericht“: Gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sind Gerichte „alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die in Erbsachen zur Entscheidung berufen sind“. Notare können nur dann als Gerichte gelten, wenn der Mitgliedstaat dies der Kommission mitgeteilt hat (Art. 66).
- Begriff „Entscheidung“: Entscheidungen sind laut Verordnung rechtsverbindliche Urteile oder Beschlüsse eines Gerichts, die im Erbsachenverfahren ergehen.
Das polnische Notariat übt zwar in Erbsachen Tätigkeiten aus, die gerichtlich gleichkommen können, ist aber – ohne förmliche Mitteilung an die EU-Kommission – nicht als „Gericht“ anerkannt. Somit kann die notarielle Urkunde nicht als „Entscheidung“ eines Gerichts im Sinne der Verordnung gelten.
Das BGB regelt in den §§ 2353 ff. die Erbenstellung und die Urkunden, die diese bestätigen. Insbesondere § 2353 BGB sieht vor, dass die Erbenstellung durch gerichtliche Entscheidung oder entsprechende Urkunden belegt werden kann. Im deutschen Recht gelten notarielle Erbscheine zwar als Beweismittel, jedoch nicht als gerichtliche Entscheidungen.
Argumentation
Der EuGH argumentiert, dass das Konzept der „gerichtlichen Entscheidung“ in der Erbrechtsverordnung auf der Grundlage der Rechtsschutzfunktion und der Bindungswirkung einer Entscheidung zu verstehen ist. Nur wenn eine Entscheidung von einem als Gericht anerkannten Organ ergeht, entfaltet sie die Wirkung, die die Verordnung für grenzüberschreitende Verfahren vorsieht.
Die Ausübung gerichtlicher Funktionen durch Notare ist nur dann relevant für die Anerkennung der Urkunden als Entscheidungen, wenn der Mitgliedstaat die Kommission darüber unterrichtet hat. Diese Mitteilungspflicht soll Rechtssicherheit schaffen und die Transparenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gewährleisten.
Das Fehlen einer solchen Mitteilung führt dazu, dass notarielle Urkunden nicht automatisch als „Entscheidungen“ gelten und somit auch nicht unter die Anerkennungsregelungen der Verordnung fallen. Das polnische Notariat kann also nicht die Rechtserleichterungen der Erbrechtsverordnung in Anspruch nehmen.
Bedeutung
Praktische Relevanz für Betroffene:
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU. Erben, Rechtsanwälte und Notare sollten folgende Punkte beachten:
- Rechtsklarheit bei Erbschaftstiteln: Nicht alle Urkunden, die in einem Mitgliedstaat zur Bestätigung der Erbenstellung ausgestellt werden, sind in anderen Mitgliedstaaten automatisch als gerichtliche Entscheidungen anzuerkennen.
- Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten: Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Kommission über die gerichtliche Funktion von Notaren informieren, damit deren Urkunden in der EU als Entscheidungen gelten können.
- Grenzüberschreitende Anerkennung: Ohne formelle Anerkennung durch die EU-Kommission kann die grenzüberschreitende Durchsetzung von Erbschaftsansprüchen erschwert sein.
- Verfahrenswahl: Betroffene sollten frühzeitig prüfen, ob eine gerichtliche Entscheidung oder eine notarielle Urkunde vorliegt und wie diese im jeweiligen EU-Staat anerkannt wird.
Praktische Tipps für Erben und Rechtsberater:
- Informieren Sie sich über die jeweiligen nationalen Regelungen zur Anerkennung von Erbschaftstiteln.
- Bei grenzüberschreitenden Erbfällen empfiehlt sich die Einholung eines Erbscheins oder einer gerichtlichen Entscheidung, wenn Unsicherheiten bezüglich der Anerkennung bestehen.
- Berücksichtigen Sie, ob der Mitgliedstaat die Mitteilungspflicht nach Art. 66 der Erbrechtsverordnung erfüllt hat.
- In komplexen Fällen kann die Vorlage eines Antrags auf Vorabentscheidung beim EuGH sinnvoll sein, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Insgesamt stärkt das Urteil die Rechtssicherheit im europäischen Erbrecht, indem es klare Kriterien für die Anerkennung von Erbschaftstiteln setzt und die Rolle der Notare in diesem Kontext präzisiert.
