EuGH 2. Kammer, Urteil vom 12.10.2017, Az.: C-218/16

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Das Urteil des EuGH (2. Kammer) vom 12.10.2017 (Az. C-218/16) behandelt die Auslegung der Erbrechtsverordnung (EU-Erbsachenverordnung) im Zusammenhang mit der Anerkennung eines Vindikationslegats für eine Immobilie, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist. Ein nach polnischem Recht zulässiges Vindikationslegat wurde vom nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, als unvereinbar angesehen und daher nicht anerkannt. Der EuGH entschied, dass die Erbrechtsverordnung zwar grenzüberschreitende Erbfälle vereinheitlicht, jedoch die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaates, in dem die Immobilie liegt, nicht verletzt werden darf. Die Entscheidung bestätigt, dass die Anerkennung einer solchen Verfügung eingeschränkt werden kann, wenn sie im Hinblick auf das ausländische nationale Recht unzulässig ist. 2. Tenor Der Europäische Gerichtshof entscheidet, dass die Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) nicht zwingend die Anerkennung eines nach dem Recht des Erblassers zulässigen Vindikationslegats für eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie gebietet, wenn dieses Legat mit dem anwendbaren nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, unvereinbar ist. Die Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selbst. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im Ausgangsverfahren vor dem polnischen Gericht ging es um die Anerkennung eines Vindikationslegats, das nach polnischem Erbrecht zulässig war. Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt,

Tenor

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