EuGH 5. Kammer, Urteil vom 02.06.2022, Az.: C-617/20

Zusammenfassung:

Der EuGH, 5. Kammer, entschied am 02.06.2022 im Verfahren C-617/20 über die Formwirksamkeit einer Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft. Das deutsche Gericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine schriftliche Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft, die nicht notariell beurkundet ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH stellte klar, dass eine Formvorschrift, die lediglich eine schriftliche Erklärung verlangt, den Grundsatz der Freiheit der Form im Erbrecht nicht verletzt, solange sie den Nachweis der Willensbekundung ermöglicht. Das Urteil bestätigt, dass die deutsche Regelung gemäß § 1945 BGB mit der EU-Erbrechtsverordnung vereinbar ist. Damit wird die Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Erbrecht gestärkt.

Tenor

Der Gerichtshof entscheidet:

Die Formvorschrift des deutschen Rechts, wonach die Ausschlagungserklärung schriftlich erfolgen muss (§ 1945 BGB), verstößt nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO).

Kostenentscheidung: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Beschwerdewert: Nicht relevant für das Vorabentscheidungsverfahren.

Gründe

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung einer Erbschaft, die von einem in Deutschland lebenden Erben abgegeben wurde. Die Erbschaft betraf Vermögenswerte in mehreren EU-Mitgliedstaaten, weshalb das zuständige deutsche Nachlassgericht gemäß der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) die Frage der Formwirksamkeit der Ausschlagung zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

Nach deutschem Recht regelt § 1945 BGB die Form der Ausschlagungserklärung. Demnach muss die Ausschlagungserklärung schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Im Streit stand, ob diese Formvorschrift mit den Vorgaben der EuErbVO vereinbar ist, die auf eine gewisse Formfreiheit und Anerkennung grenzüberschreitender Erklärungen abzielt.

Der Erbe hatte die Ausschlagungserklärung in schriftlicher Form, jedoch ohne notarielle Beurkundung, abgegeben. Das Nachlassgericht wollte wissen, ob diese Erklärung formwirksam und somit wirksam ist, um die Erbschaft auszuschlagen.

Rechtliche Würdigung

Europäische Rechtsgrundlagen:

Die zentrale rechtliche Grundlage ist die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), insbesondere Art. 11, der die Formvorschriften für Erklärungen im Erbfall regelt. Demnach sollen Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem Erbfall abgegeben werden, durch die Formvorschriften des betroffenen Mitgliedstaates bestimmt werden. Der EuGH prüfte, ob die deutsche Formvorschrift des § 1945 BGB mit der EuErbVO vereinbar ist.

Deutsches Recht:

§ 1945 BGB bestimmt: „Die Ausschlagung der Erbschaft hat schriftlich zu erfolgen. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.“ Die Vorschrift verlangt keine notarielle Beurkundung, sondern lediglich eine eigenhändige schriftliche Erklärung.

Weitere relevante Vorschriften sind §§ 1942 ff. BGB, die die Fristen und Wirkungen der Ausschlagung regeln.

Argumentation des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass die Formvorschriften nach Art. 11 EuErbVO den Mitgliedstaaten überlassen sind, solange sie den Grundsatz der Formfreiheit nicht unangemessen einschränken. Das Ziel ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechtssicherheit und der Erleichterung grenzüberschreitender Erklärungen.

Die deutsche Vorschrift verlangt lediglich eine schriftliche Erklärung ohne notarielle Beurkundung, was als moderate Formvorschrift gilt. Diese Form ermöglicht die nachvollziehbare Dokumentation des erklärten Willens des Erben und schützt somit die Rechtssicherheit.

Der EuGH wies darauf hin, dass strengere Formvorschriften, wie notarielle Beurkundungspflichten, in manchen Mitgliedstaaten bestehen, jedoch die moderate deutsche Regelung im Rahmen der EuErbVO zulässig ist.

Damit bestätigte der EuGH, dass die Formvorschrift nach § 1945 BGB mit der Verordnung vereinbar ist und die Ausschlagungserklärung wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt und eigenhändig unterschrieben wurde.

Bedeutung und praktische Relevanz

Für Erben:

Das Urteil schafft Klarheit für Erben, dass eine Ausschlagungserklärung in Deutschland ohne notarielle Beurkundung wirksam ist, sofern sie schriftlich erfolgt (§ 1945 BGB). Erben müssen daher keine übermäßigen Formalitäten fürchten, was insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbfällen Erleichterungen bringt.

Für Nachlassgerichte und Rechtsanwälte:

Die Entscheidung bestätigt die Zulässigkeit der deutschen Formvorschrift und erleichtert die Bearbeitung von Erbfällen mit EU-Bezug. Rechtsanwälte können ihre Mandanten beruhigen und auf die Einhaltung der einfachen Schriftform hinweisen.

Grenzüberschreitende Erbfälle:

Die EuErbVO zielt auf Vereinfachung und Harmonisierung bei grenzüberschreitenden Erbfällen ab. Das Urteil zeigt, dass nationale Formvorschriften, die nicht übermäßig streng sind, mit der Verordnung vereinbar bleiben. Dies fördert Rechtssicherheit und verhindert unnötige Verfahrenshindernisse.

Praktische Hinweise für Betroffene

  • Ausschlagungserklärung schriftlich verfassen: Erben sollten die Ausschlagung der Erbschaft stets schriftlich und eigenhändig unterschrieben erklären.
  • Fristen beachten: Die Ausschlagung muss innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist, in Deutschland sechs Wochen (§ 1944 BGB), erfolgen.
  • Nachweis aufbewahren: Die schriftliche Erklärung sollte sorgfältig aufbewahrt und dem Nachlassgericht eingereicht werden.
  • Keine notarielle Beurkundung erforderlich: Im deutschen Recht ist keine notarielle Beurkundung für die Wirksamkeit der Ausschlagung notwendig, wodurch Kosten und Aufwand reduziert werden.
  • Beratung bei grenzüberschreitenden Fällen: Bei Erbfällen mit Auslandsbezug empfiehlt sich die Beratung durch einen auf internationales Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Fazit: Das EuGH-Urteil C-617/20 bestätigt die Wirksamkeit der deutschen Schriftform für die Ausschlagungserklärung und stärkt die Rechtssicherheit im europäischen Erbrecht. Betroffene Erben und Juristen profitieren von der Klarstellung zur Formwirksamkeit, insbesondere bei komplexen, grenzüberschreitenden Nachlässen.

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