OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Urteil vom 28.04.2003, Az.: 1 U 23/02
Zusammenfassung:
```html Verwirkung einer ärztlichen Honorarforderung: OLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2003 – 1 U 23/02 Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2003 (Az. 1 U 23/02) behandelt die Verwirkung einer ärztlichen Honorarforderung, wenn die Rechnung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Beihilfegewährung versandt wird. Im konkreten Fall hatte ein Arzt seine Honorarforderung gegenüber einer Beihilfeberechtigten geltend gemacht, obwohl die Rechnung verspätet eingereicht wurde und somit keine Beihilfe mehr gewährt werden konnte. Das Gericht entschied, dass die Honorarforderung in diesem Fall verwirkt ist, da der Arzt seine Rechnungspflicht nicht rechtzeitig wahrgenommen hat und die Beihilfeberechtigte somit unzumutbar benachteiligt wird. Das Urteil zeigt die Bedeutung der Fristenwahrung bei der Rechnungsstellung und schützt Beihilfeberechtigte vor unangemessenen Nachforderungen. Tenor Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 28. April 2003 unter dem Aktenzeichen 1 U 23/02 entschieden: Die ärztliche Honorarforderung ist verwirkt, weil die Rechnung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist für die Beihilfegewährung übersandt wurde. Die Klage des Arztes gegen die Beihilfeberechtigte wird abgewiesen. Gründe 1. Ausgangslage und Sachverhalt Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt gegenüber einer beihilfeberechtigten Patientin eine Honorarforderung geltend gemacht. Nach der Behandlung wurde die Honorarnote allerdings erst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß der Beihilfevorschriften übermittelt. Diese
