LG Dortmund 21. Zivilkammer, Urteil vom 20.12.1995, Az.: 21 S 171/95
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Landgerichts Dortmund (21. Zivilkammer, Az. 21 S 171/95) vom 20.12.1995 behandelt die Haftung eines Unterhaltspflichtigen für Beerdigungskosten im Zusammenhang mit dem Erbrecht des Fiskus. Im Streit stand die Frage, ob und in welchem Umfang ein unterhaltspflichtiger Angehöriger für die Kosten der Bestattung aufkommen muss, wenn der Fiskus Erbschaftsansprüche geltend macht. Das Gericht entschied, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich für die angemessenen Beerdigungskosten haftet, auch wenn der Fiskus erbrechtliche Rechte geltend macht. Das Urteil stellt klar, dass die Verpflichtung zur Kostentragung unabhängig von erbrechtlichen Ansprüchen des Fiskus besteht und regelt die Rangfolge der Forderungen. 2. Tenor Das Landgericht Dortmund verurteilt den Beklagten, die angemessenen Beerdigungskosten der Erblasserin zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wer für die Kosten der Beerdigung einer verstorbenen Person aufkommen muss. Die Erblasserin verstarb ohne ausreichendes Vermögen, um die Bestattungskosten zu decken. Die unterhaltspflichtigen Angehörigen, insbesondere ein Sohn, wurden von der Gemeinde zur Kostentragung herangezogen. Gleichzeitig machte der Fiskus Ansprüche im Rahmen des Erbrechts geltend, da er als sogenannter „Fiskuserbe“ für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Die Beklagten bestritten ihre Verpflichtung, die Kosten
