LG Mannheim 7. Zivilkammer, Urteil vom 29.10.2021, Az.: 7 O 40/21
Zusammenfassung:
Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen und die neue Verjährungsfrist nach dem ErbVerjÄndG – ein Urteil des LG Mannheim (7 O 40/21) Zusammenfassung: Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Oktober 2021 (Az. 7 O 40/21) beschäftigt sich mit der Frage der Anfechtung von Schenkungen, die Vertragserben in ihrer Erbquote beeinträchtigen, im Lichte der seit dem Inkrafttreten des Erbverjährungsänderungsgesetzes (ErbVerjÄndG) geänderten Verjährungsfristen. Das Gericht hat klargestellt, wie die neuen gesetzlichen Regelungen auf bereits getätigte Schenkungen anzuwenden sind und welche Bedeutung die geänderten Verjährungsfristen für vertragliche Erbfolgen haben. Dabei wurden insbesondere die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit sowie die Auswirkungen der neuen dreijährigen Verjährungsfrist auf die Rechte der Vertragserben beleuchtet. Das Urteil stellt eine wichtige Orientierung für die Praxis dar und zeigt auf, wie Erben und Schenker ihre Rechte und Pflichten im Zusammenspiel von Vertragserbrecht und Schenkungsanfechtung besser einschätzen können. Tenor Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Schenkungen, die den vertraglich eingesetzten Erben zu deren Nachteil verändert haben, unter den neuen Verjährungsfristen des ErbVerjÄndG nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 BGB überprüfbar bleiben. Die Verjährungsfrist für die Anfechtung beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Schenkung. Vertragserben können daher Anfechtungsansprüche trotz Ablauf der früheren Fristen geltend machen, sofern die neuen
