BFH 10. Senat, Urteil vom 26.01.1994, Az.: X R 54/92
Zusammenfassung:
Versorgungsleistungen von Todes wegen als Sonderausgaben – BFH-Urteil X R 54/92 vom 26.01.1994 Zusammenfassung: Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 10. Senat, Aktenzeichen X R 54/92, vom 26. Januar 1994, beschäftigt sich mit der einkommensteuerlichen Behandlung von Versorgungsleistungen, die von Todes wegen geleistet werden. Im Fokus steht die Frage, ob solche Leistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Der BFH entschied, dass Versorgungsleistungen, die aufgrund des Todes eines Versorgungsberechtigten erbracht werden, grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sofern sie der Alters-, Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsversorgung dienen. Dieses Urteil konkretisiert die steuerrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Sonderausgabenabzugs bei Versorgungsleistungen und ist bis heute von großer Bedeutung für die erbschaftsteuerliche und einkommensteuerliche Praxis. Tenor Der BFH entscheidet, dass Versorgungsleistungen von Todes wegen als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind, wenn sie der Versorgung von Hinterbliebenen dienen und auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung beruhen. Der Sonderausgabenabzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsversorgung zuzuordnen sind. Gründe 1. Einleitung Das Urteil des BFH vom 26. Januar 1994 (X R 54/92) stellt eine bedeutsame Entscheidung im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Versorgungsleistungen von Todes wegen dar. Versorgungsleistungen sind aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gezahlte Leistungen, die der Alters-,
