VG Cottbus 1. Kammer, Urteil vom 18.07.2019, Az.: 1 K 227/14

Zusammenfassung:

```html Verpflichtung zur Abführung des Veräußerungserlöses nach dem VermG an den Entschädigungsfonds – Ein Urteil des VG Cottbus (1 K 227/14) Zusammenfassung Das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus vom 18. Juli 2019 (Az. 1 K 227/14) beschäftigt sich mit der rechtlichen Verpflichtung zur Abführung des Veräußerungserlöses nach dem Vermögensgesetz (VermG) an den staatlichen Entschädigungsfonds. Im Kern geht es um die Auslegung der Vorschriften des VermG, die sicherstellen sollen, dass Veräußerungserlöse aus ehemals enteignetem Eigentum dem Entschädigungsfonds zugeführt werden, um eine angemessene Entschädigungsregelung zu gewährleisten. Das Urteil bekräftigt die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Abführung des Veräußerungserlöses und klärt wesentliche Fragen zur Bemessung, Fristen und Ausnahmen. Für Erbrechtsinteressierte und Nachlassverwalter ist dieses Urteil von hoher praktischer Bedeutung, da es den Umgang mit Vermögenswerten aus enteignetem Grundeigentum präzisiert und Rechtsklarheit schafft. Tenor Das Verwaltungsgericht Cottbus verurteilt die Beklagte, den gesamten Veräußerungserlös aus dem Verkauf des ehemaligen enteigneten Grundstücks an den Entschädigungsfonds gemäß § 29 Abs. 1 VermG abzuführen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gründe 1. Einführung und rechtlicher Hintergrund Das Vermögensgesetz (VermG) regelt die Entschädigung für Enteignungen, die insbesondere in der DDR-Zeit vorgenommen wurden. Um eine einheitliche und gerechte Abwicklung der Entschädigungsansprüche sicherzustellen, wurde ein

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