OLG Dresden 18. Zivilsenat, Urteil vom 10.03.1999, Az.: 18 U 2745/98
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 18 U 2745/98) vom 10. März 1999 befasst sich mit der Verpflichtung der Treuhandanstalt zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Instandhaltung eines landwirtschaftlichen Gutes, das sich in treuhänderischer Verwaltung befindet. Im Streit stand, inwieweit die Treuhandanstalt als Treuhänderin ihrer Pflicht zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs nachkommen muss. Das Gericht stellte klar, dass die Treuhandanstalt nicht nur als bloßer Verwalter, sondern als aktiver Bewirtschafter verpflichtet ist, um den Wert des Gutes zu erhalten und eine nachhaltige Nutzung sicherzustellen. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung der Treuhandanstalt im Kontext der treuhänderischen Verwaltung und setzt Maßstäbe für ähnliche Fälle. 2. Tenor Das Oberlandesgericht Dresden verurteilt die Treuhandanstalt, das landwirtschaftliche Gut in treuhänderischer Verwaltung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand zu halten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 500.000 DM festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Der vorliegende Fall betrifft ein landwirtschaftliches Gut, das sich seit geraumer Zeit in der treuhänderischen Verwaltung der Treuhandanstalt befindet. Die Klägerin, Eigentümerin des Gutes, hatte die Treuhandanstalt beauftragt, das Anwesen zu verwalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, um den landwirtschaftlichen Betrieb aufrechtzuerhalten und den Wert des Vermögens zu erhalten. Im Laufe der Zeit stellte die Klägerin erhebliche Mängel in der Bewirtschaftung
