BFH 2. Senat, Urteil vom 28.06.2007, Az.: II R 21/05
Zusammenfassung:
```html Vermögensübertragung auf Auslandsstiftung bei fehlender freier Verfügungsmacht der Stiftung nicht schenkungsteuerbar – Urteil des BFH, II R 21/05 vom 28.06.2007 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2007 (Az. II R 21/05) stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf Auslandsstiftungen dar. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Zuwendung an eine ausländische Stiftung schenkungsteuerpflichtig ist, wenn die Stiftung über das übertragene Vermögen nicht frei verfügen kann. Der BFH entschied, dass in einem solchen Fall keine Schenkungsteuer anfällt, da keine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. Schenkungsteuer vorliegt. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Stiftungen mit eingeschränkter Vermögensverfügung und bietet sowohl für Steuerpflichtige als auch für Berater wichtige Anhaltspunkte bei der Gestaltung von Vermögensübertragungen. Tenor Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Stiftung, die über dieses Vermögen nicht frei verfügen kann, keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellt. Die fehlende freie Verfügungsmacht führt dazu, dass keine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. Schenkungsteuergesetzes vorliegt. Damit entfällt die Schenkungsteuerpflicht bei einer solchen Vermögensübertragung. Gründe Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2007 (Az. II R 21/05) beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung der Vermögensübertragung auf eine ausländische Stiftung im Kontext der Schenkungsteuer.
