OLG Düsseldorf 7. Zivilsenat, Urteil vom 27.03.1998, Az.: 7 U 242/96
Zusammenfassung:
```html Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei enteignetem Nachlaßvermögen in der ehemaligen DDR – OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.1998 (7 U 242/96) Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1998 (Az. 7 U 242/96) befasst sich mit der komplexen Frage des Verjährungsbeginns von Pflichtteilsansprüchen hinsichtlich Nachlaßvermögens, das in der ehemaligen DDR enteignet wurde. Im Mittelpunkt steht die Rechtslage, wann die Verjährung einsetzt, wenn der Erbe aufgrund der Enteignung keinen Zugriff auf das Nachlaßvermögen hatte und somit keine Kenntnis vom Nachlaßstand erlangen konnte. Das Gericht stellte klar, dass der Verjährungsbeginn für Pflichtteilsansprüche nicht schon mit dem Erbfall, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Nachlaßvermögen oder dessen Wiedererlangung zu rechnen ist. Damit wird eine gerechte Lösung für Erben gefunden, die durch die historischen Umstände der DDR-Enteignung benachteiligt wurden. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Pflichtteilsberechtigte und Erben mit vergleichbaren Fällen. Tenor Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bezüglich in der ehemaligen DDR enteignetem Nachlaßvermögen erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enteignung und dem Umfang des Nachlasses Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährungsfrist startet somit nicht automatisch mit dem Erbfall. Die Klage des Pflichtteilsberechtigten war daher nicht
