BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.1994, Az.: XII ZR 190/92
Zusammenfassung:
```html Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich: BGH-Urteil XII ZR 190/92 vom 19.01.1994 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 12. Zivilsenat, Az. XII ZR 190/92 vom 19.01.1994, befasst sich mit der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach Beendigung der Ehe. Im Fokus steht die Frage, ob die Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage unterbrochen wird und ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) als Weiterbetreiben des Prozesses gilt, um die Verjährungsunterbrechung aufrechtzuerhalten. Der BGH bestätigt, dass die Klageerhebung grundsätzlich die Verjährung unterbricht. Gleichzeitig stellt das Urteil klar, dass der Prozess durch den Antrag auf PKH weiterhin betrieben wird, selbst wenn aus finanziellen Gründen keine sofortigen Prozesshandlungen erfolgen. Dieses Urteil stärkt somit die Position von Unterhaltsberechtigten und anderen Anspruchstellern im familienrechtlichen Kontext, indem es Klarheit über Verjährungsfragen bei Zugewinnausgleichsansprüchen schafft. Tenor Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen. Die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch wird durch die Klageerhebung unterbrochen und durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe als Weiterbetreiben des Prozesses fortgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Gründe 1. Einleitung und rechtlicher Hintergrund Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Familienrechts, geregelt in den §§ 1371 ff. BGB. Er dient dazu, den während der Ehezeit entstandenen Vermögenszuwachs zwischen den Ehegatten gerecht
