BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 23.09.1999, Az.: III ZR 322/98
Zusammenfassung:
```html Vergütungsanspruch des gewerblichen Erbenermittlers aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung – BGH, Urteil vom 23.09.1999, III ZR 322/98 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. September 1999 (Az. III ZR 322/98) behandelt die Frage, ob ein gewerblicher Erbenermittler gegenüber den Erben einen Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) geltend machen kann. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht, insbesondere wenn der Erbenermittler ohne Auftrag tätig wurde, aber die Erben durch seine Tätigkeit einen Vermögensvorteil erlangen. Das Urteil gibt wichtige Orientierung im Spannungsfeld zwischen privater Erbenermittlung und erbrechtlichen Ansprüchen und ist für Rechtsanwälte, Erben sowie Erbenermittler von hoher praktischer Bedeutung. Tenor Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gewerblicher Erbenermittler gegenüber den Erben keinen Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen kann, wenn er ohne ausdrücklichen Auftrag tätig geworden ist und keine rechtliche Verpflichtung zur Tätigkeit bestand. Ein Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Tätigkeit des Erbenermittlers objektiv im Interesse der Erben lag und ihnen ein Vermögensvorteil zugekommen ist, der ohne die Tätigkeit nicht entstanden wäre. Gründe Die Entscheidung des BGH vom 23. September 1999 (Az. III ZR 322/98) behandelt
