BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2019, Az.: IX ZR 239/18
Zusammenfassung:
```html Vergütung eines Kanzleiabwicklers für Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – BGH, Urteil vom 28.11.2019 – IX ZR 239/18 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2019 (Az. IX ZR 239/18) befasst sich mit der Vergütungsfrage eines Kanzleiabwicklers, der vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tätig wurde. Im Zentrum steht die Frage, ob und in welchem Umfang der Kanzleiabwickler für seine Leistungen vor Insolvenzeröffnung Anspruch auf Vergütung gegenüber der Insolvenzmasse hat. Der BGH bestätigt, dass auch Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich vergütet werden können, sofern sie objektiv dem Schutz der Insolvenzmasse dienen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. Das Urteil schafft damit Klarheit über die Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Vergütung und stärkt zugleich den Grundsatz der Massewahrung im Insolvenzverfahren. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass ein Kanzleiabwickler für seine vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen eine Vergütung aus der Insolvenzmasse beanspruchen kann, sofern diese Leistungen der Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse dienen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Gründe 1. Einleitung Die Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers im Vorfeld der Insolvenzeröffnung wirft regelmäßig komplexe Fragen zur Vergütung auf. Insbesondere stellt sich die Rechtsfrage, ob die für den Insolvenzverwalter typischen Kosten der vorinsolvenzlichen Tätigkeit der Masse
