LG Berlin 20. Zivilkammer, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15

Zusammenfassung:

Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts – Urteil des LG Berlin zur Zugangsberechtigung der Eltern einer verstorbenen 15-jährigen Nutzerin (20 O 172/15) Zusammenfassung Das Landgericht Berlin (20. Zivilkammer) entschied am 17.12.2015 im Urteil 20 O 172/15 über die Frage, ob Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter erhalten können. Die 15-jährige Nutzerin war verstorben, und die Eltern verlangten Zugriff auf den Account, um persönliche Erinnerungen und Nachrichten zu sichern. Das Gericht stellte fest, dass der Facebook-Account grundsätzlich Teil des Nachlasses ist und somit vererblich sein kann. Die Rechte an dem Account werden nicht durch die AGB von Facebook ausgeschlossen, sondern sind als digitales Vermögen zu behandeln. Allerdings ist der Zugang durch die Eltern auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen abzustellen und muss eine sorgfältige Abwägung erfahren. Das Urteil gibt damit richtungsweisende Antworten zur Erbfolge digitaler Inhalte und zur Rechtslage im Umgang mit Social-Media-Konten Verstorbener. Tenor Das Landgericht Berlin erkennt an, dass der Facebook-Account der verstorbenen 15-jährigen Nutzerin als Teil ihres Nachlasses anzusehen ist und die erbberechtigten Eltern berechtigt sind, Zugang zu diesem Account zu erhalten. Die Beklagte Facebook Ireland Ltd. wird verpflichtet, den Eltern den Zugang zum Account zu gewähren. Dabei ist sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen gewahrt

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