OLG Düsseldorf 9. Zivilsenat, Urteil vom 25.02.2002, Az.: 9 U 140/01
Zusammenfassung:
```html Vereitelung der Hoferbfolge: OLG Düsseldorf Urteil vom 25.02.2002 (9 U 140/01) Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2002 (Az. 9 U 140/01) befasst sich mit der Frage der Schutzfähigkeit des Vertrauens eines Abkömmlings auf seine Erbeinsetzung durch einen Hofübergabe- oder Hofübergabevorvertrag. Im Kern ging es um die Sittenwidrigkeit der Enterbung eines mitarbeitenden Hoferben. Das Gericht stellte klar, dass der Abkömmling, der auf Grundlage eines solchen Vertrags mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs rechnet, einen rechtlich geschützten Vertrauensschutz genießt. Eine spätere Enterbung, die diesem Vertrauen entgegensteht, kann als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen werden. Dieses Urteil stärkt die Position von Familienmitgliedern im Rahmen der Hoferbfolge und setzt klare Grenzen für enterbende Verfügungen im landwirtschaftlichen Erbrecht. Tenor Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der durch einen Hofübergabe- oder Hofübergabevorvertrag begründete Anspruch eines Abkömmlings auf Erbeinsetzung schutzwürdig ist. Die Enterbung eines mitarbeitenden Hoferben, die im Widerspruch zu diesem Vertrauen steht, ist sittenwidrig und führt zur Unwirksamkeit der Enterbung. Gründe der Entscheidung 1. Hintergrund und rechtliche Ausgangslage Die Hoferbfolge ist in der landwirtschaftlichen Praxis von besonderer Bedeutung, da Bauernhöfe häufig über Generationen hinweg erhalten bleiben und die Weitergabe des Hofes an einen Nachfolger nicht nur wirtschaftliche, sondern auch familiäre und
