EuGH, Urteil vom 13.11.2025, Az.: C-142/24

Zusammenfassung:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. November 2025 im Verfahren C-142/24 behandelt die steuerrechtliche Behandlung von Familienstiftungen im Erbrecht. Im konkreten Fall war die Zulässigkeit der Besteuerung einer Familienstiftung durch das Finanzamt Köln-West Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens. Der EuGH stellte klar, unter welchen Bedingungen eine Familienstiftung als eigenständige erbrechtliche Einheit anzusehen ist und welche Auswirkungen dies auf die Erbschaftsteuer hat. Das Gericht betonte die Bedeutung des Unionsrechts für die Harmonisierung der Erbschaftsteuerregelungen und stellte fest, dass eine diskriminierungsfreie Behandlung innerhalb der EU sicherzustellen ist. Das Urteil führt zu einer klareren Rechtslage für Familienstiftungen und hat weitreichende Folgen für die steuerliche Gestaltung im Erbrecht.

Tenor

Der Europäische Gerichtshof entscheidet:

1. Die Besteuerung von Familienstiftungen durch nationale Finanzbehörden ist nur zulässig, wenn diese Stiftungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats als eigenständige erbrechtliche Einheiten anerkannt werden.

2. Eine diskriminierende Behandlung gegenüber anderen erbrechtlichen Konstrukten ist unzulässig.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die beklagte Partei.

Beschwerdewert: Nicht relevant für das Vorabentscheidungsverfahren.

Gründe

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es um eine Familienstiftung, die von einer deutschen Erblasserin errichtet wurde. Diese Stiftung wurde vom Finanzamt Köln-West im Rahmen der Erbschaftsteuerprüfung als eigenständiges Steuersubjekt behandelt und entsprechend besteuert. Die Stiftung hatte Vermögenswerte übernommen, die ursprünglich Teil der Erbschaft waren. Die Familienstiftung vertrat die Auffassung, dass sie nicht der Erbschaftsteuer unterliegen dürfe, da sie nach deutschem Recht nicht als eigenständige erbrechtliche Einheit anerkannt werde und somit eine Doppelbesteuerung vorliege.

Das Finanzgericht legte die Frage dem EuGH vor, ob die nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) und die Prinzipien des freien Kapitalverkehrs sowie der Nichtdiskriminierung.

Die Familienstiftung wurde unter Berücksichtigung ihres Stiftungszwecks und der Vermögensbindung geprüft. Dabei stellte sich die Frage, ob sie als eigenständige juristische Person im erbrechtlichen Sinne anzusehen sei oder ob das Vermögen weiterhin als Teil der Erbschaft zu betrachten sei.

Rechtliche Würdigung

Das Urteil stützte sich maßgeblich auf das Unionsrecht, insbesondere die EuErbVO, die auf eine Vereinheitlichung der Erbrechtsregelungen innerhalb der EU abzielt. Gemäß Art. 1 EuErbVO ist die Verordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle anwendbar und soll verhindern, dass Erben durch unterschiedliche nationale Vorschriften benachteiligt werden.

Weiterhin wurden die Grundfreiheiten des Binnenmarktes, insbesondere der freie Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) berücksichtigt. Diese Grundfreiheiten verbieten nationale Maßnahmen, die eine ungerechtfertigte Benachteiligung von EU-Bürgern oder deren Vermögenswerten darstellen.

Auf nationaler Ebene wurden §§ 1922 ff. BGB (Rechtsnachfolge von Todes wegen) sowie die Vorschriften zur Stiftungsrechtsordnung herangezogen, um die Stellung der Familienstiftung im deutschen Recht zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass Familienstiftungen in Deutschland häufig als rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts organisiert sind, jedoch keine klassische Erbengemeinschaft oder ein Erbvertrag darstellen.

Argumentation

Der EuGH stellte fest, dass die steuerliche Behandlung von Familienstiftungen nicht isoliert betrachtet werden darf. Entscheidend sei, ob die Stiftung als eigenständige erbrechtliche Einheit angesehen wird oder ob das Vermögen der Stiftung weiterhin der Erbschaft zugerechnet wird. Eine Doppelbesteuerung wäre unzulässig und würde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Das Gericht führte aus, dass nationale Vorschriften, die Familienstiftungen anders behandeln als vergleichbare erbrechtliche Konstrukte (z.B. Erbengemeinschaften), gegen das Unionsrecht verstoßen, wenn keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

Ferner betonte der EuGH, dass die EuErbVO nicht nur die Anerkennung von Erbfällen, sondern auch die steuerliche Gleichbehandlung sicherstellen soll. Die Verordnung zielt darauf ab, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und eine Harmonisierung in der Erbschaftssteuerpraxis zu fördern.

Im konkreten Fall führte dies zur Feststellung, dass das Finanzamt Köln-West die Familienstiftung nicht ohne weiteres besteuern darf, wenn diese in der jeweiligen Rechtsordnung nicht als eigenständige erbrechtliche Einheit gilt. Vielmehr sei eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich.

Bedeutung

Das Urteil hat eine erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung von Nachlässen und die Einrichtung von Familienstiftungen in der Europäischen Union. Für Erblasser und Erben bietet das Urteil mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Familienstiftungen.

Für Betroffene bedeutet dies:

  • Vor der Einrichtung einer Familienstiftung sollte stets geprüft werden, wie diese steuerlich behandelt wird und ob eine Anerkennung als eigenständige erbrechtliche Einheit im jeweiligen Mitgliedstaat erfolgt.
  • Erben sollten sich bewusst sein, dass eine Doppelbesteuerung durch unterschiedliche nationale Vorschriften unzulässig ist und gegebenenfalls rechtlich dagegen vorgehen können.
  • Steuerberater und Rechtsanwälte müssen die unionsrechtlichen Vorgaben bei der Beratung berücksichtigen und auf die neuesten EuGH-Entscheidungen reagieren.
  • Die EuErbVO gewinnt an Bedeutung, da sie als harmonisierendes Instrument die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung vereinfacht und steuerliche Diskriminierungen verhindern soll.

Insgesamt stärkt das EuGH-Urteil die Rechtssicherheit im europäischen Erbrecht und signalisiert eine verstärkte Kontrolle über nationale Steuervorschriften, die Familienstiftungen betreffen.

Betroffene sollten daher frühzeitig juristischen Rat einholen, um die erbrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen von Familienstiftungen optimal zu gestalten und steuerliche Risiken zu minimieren.

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