EuGH, Urteil vom 11.09.2008, Az.: C-43/07
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Der EuGH, Urteil vom 11. September 2008, Az. C-43/07, befasste sich mit der Frage, inwieweit das Erbrecht und die damit verbundenen steuerlichen Folgen im grenzüberschreitenden Kontext innerhalb der EU zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall klagte D. M. M. A. Arens-Sikken gegen den niederländischen Staatssekretär für Finanzen wegen der Erbschaftssteuer. Das Gericht entschied, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen das anwendbare nationale Recht gemäß der EU-Erbrechtsverordnung zu bestimmen ist und dass die steuerliche Behandlung auf diesem Recht basieren muss. Dies hat weitreichende Folgen für die Harmonisierung des Erbrechts und der Erbschaftssteuer in der EU. 2. Tenor Der Gerichtshof entscheidet: Das nationale Recht, das nach der EU-Erbrechtsverordnung auf den Erbfall anzuwenden ist, bestimmt auch die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Beschwerdewert wird nicht gesondert bestimmt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall stritt D. M. M. A. Arens-Sikken mit dem niederländischen Finanzamt über die Höhe der Erbschaftssteuer, die auf eine grenzüberschreitende Erbschaft erhoben wurde. Die Klägerin war eine deutsche Staatsangehörige, die in den Niederlanden lebte und dort Vermögen vererbte. Da das Erbvermögen sowohl niederländische als auch deutsche Bestandteile umfasste, war unklar, welches nationale Erbrecht und welches Steuerrecht auf den Erbfall anzuwenden sei. Die niederländischen Finanzbehörden
