OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat, Urteil vom 30.05.2002, Az.: 20 U 81/01
Zusammenfassung:
Urheberrechtsschutz für den „Breuer-Hocker“ und Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren – OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2002 (20 U 81/01) Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (20. Zivilsenat) vom 30. Mai 2002 behandelt den Urheberrechtsschutz für das Design des sogenannten „Breuer-Hockers“ sowie die Frage der Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren bei fehlender Aktivlegitimation in erster Instanz. Im Kern bestätigt das Gericht, dass auch Möbelstücke wie der Breuer-Hocker urheberrechtlich geschützt sein können, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Zudem stellte das OLG klar, dass eine mangelnde Aktivlegitimation bereits im Berufungsverfahren zu Lasten der Partei geht, die ohne entsprechende Rechtsstellung Berufung eingelegt hat. Das Urteil zeigt die Bedeutung der Aktivlegitimation im Prozess und unterstreicht die Schutzfähigkeit von Designobjekten im Urheberrecht, was insbesondere für Designer, Hersteller und Rechteinhaber von großer Relevanz ist. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist rechtskräftig. Gründe I. Einleitung Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2002 (Az. 20 U 81/01) stellt eine bedeutende Entscheidung im Bereich des Urheberrechtschutzes für Möbelobjekte dar. Im Mittelpunkt steht der sogenannte „Breuer-Hocker“, ein Möbelstück, das auf den berühmten Architekten und Designer Marcel Breuer zurückgeht. Die Entscheidung behandelt zwei wesentliche Punkte: Zum
