OLG München, Urteil vom 21.06.1979, Az.: 6 U 1075/78, 6 U 3869/78
Zusammenfassung:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 1979 (Az.: 6 U 1075/78, 6 U 3869/78) befasst sich mit der Frage der Geltendmachung von Folgerechtsansprüchen durch die Erben eines Künstlers im Rahmen des Urheberrechts. Zentral war die Auslegung des Begriffs des „Veräußerers“ gemäß § 26 UrhG, der für die Durchsetzung von Folgerechten maßgeblich ist. Das Gericht entschied, dass die Erben des Künstlers als Rechtsnachfolger die Folgerechtsansprüche geltend machen können, sofern sie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte übernommen haben. Damit wurde klargestellt, dass die Rechtsnachfolge im Sinne des Urheberrechts Folgerechte überträgt und die Erben als Veräußerer auftreten können.
Tenor
Das Oberlandesgericht München hat entschieden:
- Die Erben des Künstlers sind berechtigt, Folgerechtsansprüche gemäß § 26 UrhG geltend zu machen.
- Die Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche überwiegend stattgegeben.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei.
- Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Erben eines verstorbenen Künstlers Folgerechtsansprüche gemäß § 26 UrhG gegenüber Dritten geltend machen können. Der Künstler hatte zu Lebzeiten mehrere Kunstwerke geschaffen, die er teilweise an Dritte veräußert hatte. Nach seinem Tod beanspruchten seine Erben die ihnen zustehenden Folgerechte, die ihnen aus dem Urheberrecht zustehen, insbesondere bei Weiterveräußerung der Werke. Die Beklagten bestritten die Berechtigung der Erben, da sie der Auffassung waren, der Begriff des „Veräußerers“ im Sinne von § 26 UrhG umfasse nicht die Rechtsnachfolger, sondern ausschließlich den ursprünglichen Urheber selbst.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen, woraufhin die Kläger Berufung beim OLG München einlegten. Das Oberlandesgericht musste somit klären, ob die Erben als Veräußerer i.S.d. § 26 UrhG gelten und somit Folgerechtsansprüche geltend machen können.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Grundlage der Entscheidung ist insbesondere § 26 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der das sogenannte Folgerecht regelt. Dieses sieht vor, dass der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bei jeder Weiterveräußerung eines Originalkunstwerks eine angemessene Beteiligung am Veräußerungserlös erhält.
§ 26 UrhG lautet in der wesentlichen Passage:
„Der Urheber hat bei der Weiterveräußerung eines Originalkunstwerks durch den Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf eine angemessene Beteiligung am Veräußerungserlös.“
Zentraler Streitpunkt war die Auslegung des Begriffs „Veräußerer“. Während das Gesetz den Urheber ausdrücklich benennt, ist bei den Rechtsnachfolgern unklar, ob diese nur den direkten Erwerber oder auch die Erben des Urhebers umfassen.
Weiterhin sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Rechtsnachfolge (§§ 1922 ff. BGB) zu berücksichtigen. Nach § 1922 BGB geht das Vermögen des Erblassers im Ganzen auf den Erben über, was grundsätzlich auch immaterielle Rechte wie Urheberrechte einschließt.
Argumentation
Das OLG München stellte klar, dass das Folgerecht nicht allein eine Person des Urhebers betrifft, sondern auch dessen Rechtsnachfolger, wozu insbesondere die Erben zählen. Diese Auffassung basiert auf der Systematik des UrhG und den Grundsätzen des Erbrechts:
- Rechtsnachfolge im Urheberrecht: Die Urheberrechte und die daraus resultierenden Ansprüche gehen mit dem Tod des Urhebers auf die Erben über (§ 1922 BGB). Eine Einschränkung hinsichtlich der Folgerechte ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
- Begriff des Veräußerers: Das Gericht wertete „Veräußerer“ in § 26 UrhG weit aus. Veräußerer sei nicht nur der ursprüngliche Urheber, sondern auch dessen Rechtsnachfolger, die das Kunstwerk weiterveräußern.
- Schutz des Urhebers und seiner Erben: Das Folgerecht soll den Urheber und dessen Rechtsnachfolger angemessen am wirtschaftlichen Erfolg bei Weiterveräußerungen beteiligen. Eine Beschränkung auf den Urheber zu Lebzeiten würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen.
Das OLG argumentierte weiter, dass eine restriktive Auslegung zu einer Umgehung des Folgerechts führen könnte, wenn nach dem Tod des Urhebers die Rechte nicht mehr wirksam geltend gemacht werden könnten. Dies widerspräche dem Schutzzweck des Urheberrechts.
Die Entscheidung berücksichtigt zudem, dass die Erben als Veräußerer auftreten können, wenn sie die Verwertungsrechte übernommen haben. Somit sind sie berechtigt, Folgerechtsansprüche gegenüber Weiterveräußerern geltend zu machen.
Bedeutung und praktische Relevanz
Das Urteil des OLG München ist von großer praktischer Bedeutung für Künstler, Erben sowie Kunsthändler und Sammler:
- Für Erben von Künstlern: Das Urteil bestätigt, dass Erben die Folgerechtsansprüche aus dem Urheberrecht wirksam geltend machen können. Dies bedeutet, dass sie auch nach dem Tod des Künstlers an Weiterveräußerungen der Werke beteiligt werden können.
- Für Kunsthändler und Sammler: Die Entscheidung stellt klar, dass sie bei Weiterveräußerungen von Originalkunstwerken die Folgerechte nicht nur gegenüber dem Urheber, sondern auch gegenüber dessen Erben beachten müssen. Dies kann Einfluss auf Kaufpreise und Vertragsgestaltung haben.
- Vertragliche Gestaltung: Es empfiehlt sich, in Kaufverträgen und Erbauseinandersetzungen ausdrücklich die Rechte und Ansprüche aus § 26 UrhG zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Wirtschaftlicher Schutz des Urheberrechts: Das Urteil unterstützt die wirtschaftliche Absicherung von Urhebern und deren Nachkommen, indem es sicherstellt, dass die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen auch über den Tod hinaus durchgesetzt werden können.
Praktische Hinweise für Betroffene:
- Erben sollten frühzeitig prüfen, ob ihnen Folgerechtsansprüche zustehen und diese aktiv geltend machen.
- Kunsthändler sollten bei Weiterveräußerungen von Kunstwerken stets die Rechtslage hinsichtlich Folgerechten prüfen und gegebenenfalls Rücksprache mit Rechtsanwälten halten.
- Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfiehlt sich die Aufnahme klarer Klauseln zu Folgerechten in Kauf- und Erbverträgen.
- Die Durchsetzung von Folgerechten erfordert oft eine sorgfältige Dokumentation der Veräußerungshistorie und der Rechtsnachfolge.
Abschließend verdeutlicht das Urteil des OLG München, dass das Urheberrecht und insbesondere das Folgerecht einen umfassenden Schutz für den Urheber und dessen Erben bieten. Die Entscheidung stärkt die Position der Erben und trägt zur Rechtssicherheit im Kunstmarkt bei.
