BFH 2. Senat, Urteil vom 11.06.2013, Az.: II R 4/12

Zusammenfassung:

```html Unmittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Erbschaftsteuerrecht: Das Urteil des BFH II R 4/12 vom 11. Juni 2013 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen II R 4/12, stellt eine bedeutende Entscheidung im Bereich der Erbschaftsteuer dar. Es präzisiert die Anforderungen an die unmittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaften gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. und klärt die Anwendung der Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 ErbStG n.F. Der BFH stellt klar, dass eine unmittelbare Beteiligung nur dann vorliegt, wenn der Erbe eine zivilrechtliche Gesellschafterstellung innehat. Wirtschaftliche Beteiligungen oder faktische Einflussnahmen genügen nicht. Diese Klarstellung ist insbesondere für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen bei Betriebsvermögen relevant und hat weitreichende Folgen für die steuerliche Gestaltung von Unternehmensnachfolgen. Tenor Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass die unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. nur bei Vorliegen einer zivilrechtlichen Gesellschafterstellung gegeben ist. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 ErbStG n.F. sind entsprechend anzuwenden. Wirtschaftliche Beteiligungen ohne zivilrechtliche Gesellschafterstellung erfüllen nicht die Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen. Gründe 1. Einführung Die Übertragung von Unternehmensanteilen im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen ist regelmäßig mit erheblichen

Tenor

Gründe

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