OLG Hamm 4. Zivilsenat, Urteil vom 01.12.2016, Az.: 4 U 92/15, I-4 U 92/15

Zusammenfassung:

```html Unlauterer Wettbewerb und Missbräuchlichkeit: Eine Analyse des OLG Hamm Urteils 4 U 92/15 vom 01.12.2016 Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 1. Dezember 2016 (Az. 4 U 92/15) behandelt die Frage der Missbräuchlichkeit bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs. Im Kern geht es darum, wann die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist und somit keinen Rechtsschutz verdient. Das Gericht stellte klar, dass ein Anspruch auf Unterlassung nicht unbegrenzt geltend gemacht werden darf, insbesondere wenn die Verfolgung ausschließlich der Behinderung des Wettbewerbers dient und keine berechtigten Interessen verfolgt werden. Das Urteil bietet wichtige Leitlinien für Unternehmen und Rechtsanwälte im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen und trägt zur Abgrenzung zwischen legitimen und missbräuchlichen Rechtsdurchsetzungen bei. Tenor Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht dann missbräuchlich ist, wenn sie ausschließlich auf die Erschwerung oder Verhinderung der Konkurrenz gerichtet ist und keine berechtigten schutzwürdigen Interessen vorliegen. In solchen Fällen ist der Unterlassungsanspruch abzuweisen. Gründe Das Oberlandesgericht Hamm (4. Zivilsenat) hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2016 (Az. 4 U 92/15) eine bedeutende Entscheidung zur Rechtsmissbräuchlichkeit bei Unterlassungsansprüchen im Wettbewerbsrecht getroffen. Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen und Rechtsanwälte von hoher Relevanz,

Tenor

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