BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 19.03.1974, Az.: VI ZR 19/73
Zusammenfassung:
```html Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt – BGH, Urteil vom 19.03.1974, VI ZR 19/73 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. März 1974 (Az. VI ZR 19/73) behandelt den Umfang des Schadensersatzanspruchs, der entsteht, wenn einem Unterhaltsberechtigten das Recht auf Unterhalt entzogen wird. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie der Schadensersatz zu bemessen ist, wenn der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Der BGH stellt klar, dass der Schadensersatzanspruch den entgangenen Unterhalt umfassen muss, wobei auch künftig zu erwartende Unterhaltszahlungen einzubeziehen sind. Das Urteil präzisiert zudem, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz verlangen kann. Für Erbrechtler ist das Urteil besonders relevant, wenn es um Pflichtteilsansprüche geht, die durch Unterhaltsentzug beeinträchtigt werden. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass der Schadensersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt den vollen entgangenen Unterhalt umfasst, einschließlich der künftigen Unterhaltsleistungen, soweit sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Der Anspruch ist grundsätzlich auf Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens begrenzt. Die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch setzen eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. Gründe Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1974 (Az. VI ZR 19/73) stellt eine grundlegende Entscheidung zum Schadensersatz wegen Entziehung des Unterhaltsrechts dar.
