FG Bremen 1. Senat, Urteil vom 27.09.2001, Az.: 101091K 5

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```html Übertragung von Grundstücken auf einen Pensionssicherungsverein und die Grunderwerbsteuer-Pflicht – Ein Urteil des FG Bremen (Az.: 101091K 5, 27.09.2001) Zusammenfassung Das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27. September 2001 (Az.: 101091K 5) behandelt die steuerliche Behandlung der Übertragung von Grundstücken auf einen Pensionssicherungsverein. Im Kern ging es um die Frage, ob eine solche Übertragung der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Gericht stellte klar, dass auch bei der Übertragung von Grundstücken an öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Pensionssicherungsvereine die Grunderwerbsteuerpflicht besteht, sofern keine gesetzliche Steuerbefreiung greift. Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung für Unternehmen und Erben, die mit der Übertragung von Immobilien an Pensionssicherungsvereine oder vergleichbare Institutionen befasst sind. Eine gründliche Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen ist unerlässlich, um unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden. Tenor Das Finanzgericht Bremen entscheidet: Die Übertragung von Grundstücken auf einen Pensionssicherungsverein unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kommt nur dann in Betracht, wenn spezielle gesetzliche Ausnahmen vorliegen. Die Klage des Antragstellers wird daher abgewiesen. Gründe der Entscheidung 1. Einführung Die Übertragung von Immobilien ist in Deutschland grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Die Grunderwerbsteuer fällt an, sobald ein Grundstück oder grundstücksgleicher Rechtstitel den Eigentümer wechselt. Allerdings kennt das Gesetz zahlreiche Ausnahmen und Befreiungstatbestände, die eine Steuerfreiheit ermöglichen. Im vorliegenden Fall war

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