BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 09.11.2016, Az.: 5 StR 313/15
Zusammenfassung:
```html Strafbare Untreue durch Mitarbeiter eines Rechtsamtes in den neuen Bundesländern – BGH-Urteil 5 StR 313/15 vom 09.11.2016 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09. November 2016 (Az. 5 StR 313/15) behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern eines Rechtsamtes in den neuen Bundesländern. Diese hatten gesetzliche Vertreter für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer oder Erben bestellt und auf Grundlage dieser Vertretung Grundstücksveräußerungen genehmigt sowie Auszahlungsanweisungen für verwahrte Kaufpreise erteilt. Der BGH stellte klar, dass das Verhalten der Mitarbeiter eine strafbare Untreue darstellt, da sie ihre Pflichten verletzt und dadurch Vermögensschäden verursacht haben. Das Urteil verdeutlicht die besondere Sorgfaltspflicht bei der Verwaltung von Grundstücksangelegenheiten und den strafrechtlichen Schutz von Vermögenswerten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung. Tenor Der Bundesgerichtshof verurteilt die Angeklagten wegen strafbarer Untreue gemäß § 266 StGB. Die Bestellung gesetzlicher Vertreter für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer oder Erben sowie die Genehmigung von Grundstücksveräußerungen und Auszahlungsanweisungen erfolgten ohne ausreichende rechtliche Grundlage und unter Verletzung der Amtspflichten. Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Gründe 1. Sachverhalt Im vorliegenden Fall ging es um Mitarbeiter eines Rechtsamtes in den neuen Bundesländern, die für Grundstücke, deren Eigentümer oder Erben angeblich unbekannt waren, gesetzliche Vertreter bestellten. Diese Vertreter handelten
